In etwa ist § 49 Abs. 1 LPersVG RP mit § 60 Abs. 1 BPersVG vergleichbar. Entscheidender Unterschied ist aber, dass nach § 49 Abs. 1LPersVG RP alle Personalversammlungen, also auch die außerordentlichen, während der Arbeitszeit stattfinden sollen. Hinsichtlich der Arbeitszeit ist auf die Arbeitszeit der Dienststelle und nicht einzelner Dienstkräfte abzustellen.
Während § 60 Abs. 1 Satz 1, 2 Halbsatz BPersVG regelt, dass Personalversammlungen auch außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden dürfen, wenn und soweit die dienstlichen Verhältnisse eine andere Regelung erfordern, so fordert § 49 Abs. 1 Satz 1 LPersVG RP sogar die zwingenden dienstlichen Verhältnisse und setzt damit einen höheren Beurteilungsmaßstab an die dienstlichen Verhältnisse für die Verlegung außerhalb der Arbeitszeit voraus. Hiervon kann auch nicht durch Tarifvertrag oder Dienstvereinbarung abgewichen werden. Dieses ist vor allem bedeutsam wegen der Kosten der Personalversammlung, die die Dienststelle zu tragen hat, denn durch die Teilnahme an Personalversammlungen während der Arbeitszeit darf den Beschäftigten keine Minderung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts entstehen.
Zwingende dienstliche Verhältnisse, die eine Durchführung der Personalversammlung außerhalb der Arbeitszeit erfordern, können nur Gründe sein, die sich aus den besonderen Aufgaben der Dienststelle im Rahmen des öffentlichen Dienstes oder aus ihrer Organisation ergeben. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn es sich um Dienststellen handelt, die wegen ihrer Aufgaben für die ganze Dauer oder Dienstzeit offen stehen müssen, z. B. Gerichte. Für die Bewertung ist von Bedeutung, dass die Erfüllung von Hoheitsaufgaben und von Aufgaben der Daseinsvorsorge bei der Frage, ob die Personalversammlung in die Arbeitszeit gelegt werden kann, Vorrang hat. Öffentliche Krankenhäuser oder Polizeidienststellen müssen im allgemeinen Interesse ununterbrochen funktionsfähig sein. Hier kann zwar eine Personalversammlung während der Arbeitszeit stattfinden, allerdings muss ein Notdienst eingerichtet werden. Eine Abhaltung der Personalversammlung außerhalb der Arbeitszeit ist weiterhin zulässig, wenn sonst der Ablauf der Dienstobliegenheiten überhaupt gestört würde. Maßgebend sind nicht nur technische Schwierigkeiten, sondern auch die wirtschaftlichen Auswirkungen, die in der technischen Organisation der Dienststelle ihre Grundlage haben können.
Die dienstlichen Verhältnisse müssen eine andere Regelung erfordern. Es genügt also nicht die Unbequemlichkeit, die mit jeder Betriebsunterbrechung verbunden ist, das Gesetz setzt temporäre Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs als unvermeidlich voraus. Die Durchführung der Personalversammlung während der Arbeitszeit muss entweder objektiv unmöglich, wegen der der Dienststelle obliegenden Aufgaben, gegenüber der Öffentlichkeit unzumutbar oder aber wegen des haushaltsrechtlichen Gebots der Sparsamkeit nicht vertretbar sein. Wie auch sonst im Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrecht kommt zum einen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und zum anderen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit bei der zeitlichen Festlegung der Personalversammlung durch den Personalrat zur Anwendung.
Eine Abhaltung der Personalversammlung außerhalb der dienstüblichen Arbeitszeit ist nicht alleine deshalb gerechtfertigt, weil ein Teil der Beschäftigten teilzeitbeschäftigt ist und deshalb innerhalb der Dienststelle unterschiedliche persönliche Arbeitszeiten gelten.
§ 49 Abs. 1 Satz 2 LPersVG RP geht inhaltlich über die vergleichbare Regelung des § 60 Abs. 3 BPersVG hinaus. Zum einen werden die Bezüge bei allen Personalversammlungen (ordentliche und außerordentliche), die während der Arbeitszeit stattfinden, nicht gemindert, also auch bei außerordentlichen Personalversammlungen gibt es, anders als im Geltungsbereich des BPersVG, keine Minderung der Bezüge und der normalerweise zustehenden sonstigen Vergütungen. Es gilt das Lohnausfallprinzip und zwar auch für die Zeit der Hin- und Rückwege. Zum anderen stellt § 49 Abs. 1 Satz 2 LPersVG1 RP nochmals ausdrücklich klar, dass nicht nur die Dienstbezüge und das Entgelt fortzuzahlen ist, sondern auch alle Zulagen.
Damit wird gesichert, dass es zu keinerlei Einkommenseinbußen kommen soll. Zur Berechnung dieser Zuschläge empfiehlt es sich auf den Durchschnitt der letzten ein bis drei Kalendermonate abzustellen.
§ 49 Abs. 1 Satz 3 LPersVG RP
Durch § 49 Abs. 1 Satz 3 LPersVG wird auf die persönliche Arbeitszeit des Teilnehmenden abgestellt. Dies betrifft sowohl Teilzeitbeschäftigte als auch beispielsweise Beschäftigte in Schichtarbeit. In diesen Fällen wird eine Dienstbefreiung gewährt, "soweit" die Teilnahme außerhalb der Arbeitszeit stattgefunden hat. Hierdurch werden auch Fälle erfasst, wenn die Teilnahme über das Ende der persönlichen Arbeitszeit hinausgeht.
Die notwendigen Fahrtkosten der Beschäftigten, um zu einer Personalversammlung h...