§ 60 Abs. 1 Satz 1 BPersVG enthält eine ähnliche Regelung wie § 41 Abs. 1 Satz 1 MBG SH Nach dem BPersVG finden aber nur die ordentlichen Personalversammlungen und die auf Wunsch des Dienststellenleiters einberufenen Personalversammlungen während der Arbeitszeit statt. Die anderen Personalversammlungen erfolgen gem. § 60 Abs. 1 Satz 2 BPersVG außerhalb der Arbeitszeit.
Nach § 41 Abs. 1 Satz 1 MBG SH finden alle Personalversammlungen während der Arbeitszeit statt. Damit ist eine Unterscheidung hinsichtlich ordentlichen und außerordentlichen Personalversammlung nicht mehr erforderlich.
Nur in Ausnahmefällen, nämlich wenn dienstliche Verhältnisse dieses erfordern, können Personalversammlungen auch außerhalb der Arbeitszeit stattfinden.
Ebenso wie § 60 Abs. 3 BPersVG bestimmt § 41 Abs. 1 Satz 2 MBG SH, dass für die Teilnahme an Personalversammlungen, die während der Arbeitszeit stattfinden, keine Minderung der Dienstbezüge bzw. des Entgelts erfolgt. Erweiternd zu der Regelung nach dem BPersVG ist in § 41 Abs. 1 Satz 2 MBG SH ausdrücklich erwähnt, dass auch keine Minderung aller Zulagen erfolgt.
Damit sind u. a. auch die Zeitzuschläge nach § 8 TVöD und die Erschwerniszuschläge, die in dieser Zeit angefallen wären, fortzuzahlen. Zur Berechnung dieser Zuschläge empfiehlt es sich auf den Durchschnitt der letzten ein bis drei Kalendermonate abzustellen (ebenso wie in § 21 Abs. 1 Satz 2 TVöD vorgesehen).
§ 41 Abs. 1 Satz 3 MBG SH sieht für die Teilnahme an Personalversammlungen außerhalb der dienstüblichen Arbeitszeit eine Dienstbefreiung in dem zeitlichen Umfang, den die Personalversammlung (ohne Wegezeiten) in Anspruch nahm, vor und entspricht nahezu wörtlich dem § 60 Abs. 2 BPersVG, auf dessen Kommentierung verwiesen wird.
Die Fahrtkosten der Beschäftigten, die aufgewandt wurden, um zu einer Personalversammlung hin und zurück zu gelangen, sind unter bestimmten Umständen von der Dienststelle zu erstatten. § 60 Abs. 4 BPersVG und auch § 41 Abs. 2 MBG SH enthalten hierzu Regelungen, die allerdings zum Teil inhaltlich voneinander abweichen.
§ 41 Abs. 2 MBG SH erwähnt ausdrücklich die notwendigen Fahrtkosten, während das BPersVG nur von Fahrtkosten spricht. Damit wird betont, dass vor jeder Fahrt für jeden Beschäftigten zu prüfen ist, wie er die Fahrtkosten verringern oder möglichst sogar vermeiden kann. Ermäßigungen, Gruppentickets und Mitfahrgelegenheiten sind zu nutzen. Sofern ein Beschäftigter dies nicht gemacht hat, werden ihm die möglichen Ermäßigungen etc. fiktiv angerechnet und nur die geringeren Fahrtkosten erstattet.
Zudem begrenzt das Mitbestimmungsgesetz Schl.-H. die Fahrtkosten auf die Fahrten zwischen Beschäftigungsstelle und Versammlungsort und zurück.
Fahrtkosten im Sinne des § 41 Abs. 2 MBG SH werden daher i. d. R. nur anfallen, sofern Beschäftigte von einer Nebenstelle zur Personalversammlung in der zentralen Dienststelle anreisen und wenn eine Personalversammlung außerhalb der Dienststelle an einem anderen Veranstaltungsort stattfindet.
Der Ersatz der Fahrtkosten erfolgt ebenso wie im BPersVG nach dem Bundesreisekostengesetz.
Beamte im Vorbereitungsdienst sowie Auszubildende, die an zentralen Ausbildungslehrgängen teilnehmen, bekommen keine Erstattung der Fahrtkosten, wenn sie an einer Personalversammlung teilnehmen.