In etwa ist § 48 Satz 1 PersVG BE mit § 60 Abs. 1 Satz 1 BPersVG vergleichbar. Entscheidender Unterschied ist aber, dass nach § 48 Satz 1 PersVG BE alle Personalversammlungen, also auch die außerordentlichen, während der Arbeitszeit stattfinden sollen. Davon kann nur aus zwingenden dienstlichen Gründen abgewichen werden. Dieser erhöhte Beurteilungsmaßstab gilt auch für die außerordentlichen Personalversammlungen. Hinsichtlich der Arbeitszeit ist auf die Arbeitszeit der Dienststelle und nicht einzelner Dienstkräfte abzustellen.
§ 48 Satz 2 PersVG BE geht inhaltlich über die vergleichbare Regelung des § 60 Abs. 1 Satz 2 BPersVG hinaus. Zum einen werden die Bezüge bei allen Personalversammlungen, die während der Arbeitszeit stattfinden, nicht gemindert, also auch bei außerordentlichen Personalversammlungen gibt es anders als im Geltungsbereich des BPersVG keine Minderung der Bezüge. Zum anderen stellt § 48 Satz 2 PersVG BE klar, dass nicht nur die Dienstbezüge und das Entgelt fortzuzahlen ist, sondern auch die Zulagen, Zuschläge und sonstigen Entschädigungen.
Damit wird klargestellt, dass es zu keinerlei Einkommenseinbußen kommen soll. Zur Berechnung dieser Zuschläge empfiehlt es sich auf den Durchschnitt der letzten ein bis drei Kalendermonate abzustellen.
§ 48 Satz 3 PersVG BE will verhindern, dass durch Vor- oder Nacharbeit vom Grundsatz abgewichen wird, dass die Teilnahme an einer Personalversammlung zu keiner Einkommensminderung führt, abgewichen werden kann. Lässt sich aufgrund besonderer Umstände die Anordnung von Vor- oder Nacharbeit nicht verhindern, ist diese als angeordnete Mehrarbeit bzw. Überstunden zu vergüten – bei den Beschäftigten nach den tariflichen Regelungen und bei den Beamten insbesondere nach § 36 LBG.
Eine vergleichbare Bestimmung gibt es im BPersVG nicht.
Durch die Verweisung in § 48 Satz 4 PersVG BE auf die Vorschriften des § 21 Sätze 3 bis 5 PersVG BE wird den Beschäftigten, die außerhalb der Arbeitszeit an einer Personalversammlung teilnehmen, die Zeit der Teilnahme als Zeit der Arbeitsleistung angerechnet und durch Dienstbefreiung im entsprechenden Umfang wieder ausgeglichen. Vorgaben, innerhalb welcher Zeit und in welcher Art und Weise ein Freizeitausgleich erfolgt, macht das Gesetz nicht, d. h. die Dienststellenleitung kann dies im Rahmen billigen Ermessens (§ 315 BGB) umsetzen. Eine Abgeltung des Anspruchs auf Dienstbefreiung ist nicht vorgesehen.
Die Regelung, dass bei Personalversammlungen, die außerhalb der Arbeitszeit stattfinden, die Zeit der Teilnahme als Arbeitszeit gilt und durch Dienstbefreiung im entsprechenden Umfang auszugleichen ist, findet auch für Personalversammlungen Anwendung, die zwar während der Arbeitszeit stattfinden, die aber über die normale Arbeitszeit hinausgehen. Eine Bezahlung dieser über der normalen Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitszeit ist nicht möglich.
Fahrtkosten
Im PersVG BE fehlt eine mit § 60 Abs. 4 BPersVG vergleichbare Regelung, wonach die Dienstkräfte Anspruch auf Erstattung der Fahrtkosten, die durch die Teilnahme an Personalversammlungen entstehen, haben können. Da dem Landesgesetzgeber die Regelung im BPersVG bekannt war, bedeutet dies, dass nach seinem Willen die Dienststelle keine Fahrtkosten zu erstatten hat. Die Dienstkräfte müssen daher ihre Fahrtkosten zu Personalversammlungen selber tragen.