Auch Sachsen-Anhalt regelt durch § 49 Abs. 1 PersVG LSA ohne Unterscheidung zwischen ordentlichen und außerordentlichen Personalversammlungen, dass diese grundsätzlich während der Arbeitszeit stattfinden. Eine Ausnahme findet dann statt, wenn dienstliche Verhältnisse (zwingende Gründe sind nicht erforderlich) entgegenstehen.
Nach § 49 Abs. 1 Satz 1 PersVG LSA finden alle Personalversammlungen grundsätzlich während der Arbeitszeit statt. Damit ist eine Unterscheidung hinsichtlich ordentlichen und außerordentlichen Personalversammlungen nicht notwendig.
Ebenso wie im BPersVG können Personalversammlungen ausnahmsweise auch außerhalb der Arbeitszeit stattfinden, wenn die dienstlichen Verhältnisse dies erfordern.
§ 49 Abs. 1 Satz 2 PersVG LSA bestimmt ebenso wie § 60 Abs. 3 BPersVG, dass für die Teilnahme an Personalversammlungen, die während der Arbeitszeit stattfinden, keine Minderung der Dienstbezüge bzw. des Entgelts erfolgt. Zusätzlich zu der Regelung nach dem BPersVG ist in § 49 Abs. 1 Satz 2 PersVG LSA klarstellend erwähnt, dass auch keine Minderung der Zulagen erfolgt. Gemeint sind alle Zulagen.
Damit sind u. a. auch die Zeitzuschläge nach § 8 TVöD und die Erschwerniszuschläge, die in dieser Zeit angefallen wären, fortzuzahlen. Zur Berechnung dieser Zuschläge empfiehlt es sich auf den Durchschnitt der letzten drei Kalendermonate abzustellen (ebenso wie in § 21 Abs. 1 Satz 2 TVöD vorgesehen).
§ 49 Abs. 1 Satz 3 PersVG LSA sieht für die Teilnahme an Personalversammlungen außerhalb der dienstüblichen Arbeitszeit eine Dienstbefreiung in dem zeitlichen Umfang, den die Personalversammlung in Anspruch nahm, vor und entspricht nahezu wörtlich dem § 60 Abs. 2 BPersVG, auf dessen Kommentierung verwiesen wird.
Erfasst werden sowohl Personalversammlungen, die ausnahmsweise außerhalb der Arbeitszeit stattfinden als auch Personalversammlungen, die über das Ende der üblichen Arbeitszeit hinaus andauern. Beschäftigte, die an Personalversammlungen, die während der üblichen Arbeitszeit stattfinden, teilnehmen, und die zu dieser Zeit beurlaubt sind bzw. sich in Elternzeit und Mutterschutz befinden, haben ebenfalls Anspruch auf Dienstbefreiung für die Dauer der Personalversammlung einschließlich der Wegezeiten.
Abweichend vom BPersVG gibt es aber auch eine entsprechende Dienstbefreiung für die erforderlichen Wege- und Fahrtzeiten.
Aufgrund des Verweises auf § 33 Satz 4 PersVG LSA hat der Personalrat bei der Terminierung einer Personalversammlung auf die dienstlichen Erfordernisse und die Verteilung und Lage der Arbeitszeit von teilzeitbeschäftigten Mitgliedern Rücksicht zu nehmen.
Fahrtkosten der Beschäftigten um zu einer Personalversammlung hin und zurück zu gelangen, sind unter bestimmten Umständen von der Dienststelle zu erstatten. § 60 Abs. 4 BPersVG und auch § 49 Abs. 2 PersVG LSA enthalten hierzu Regelungen, die allerdings zum Teil inhaltlich voneinander abweichen.
§ 49 Abs. 2 PersVG LSA erwähnt ausdrücklich die notwendigen Kosten, während das BPersVG nur von Fahrtkosten spricht. Allerdings bezieht sich das PersVG LSA auf die notwendigen Kosten einer Reise zwischen Beschäftigungsstelle und Versammlungsort. Damit wird verdeutlicht, dass vor jeder Fahrt für jeden Beschäftigten zu prüfen ist, wie er die Fahrtkosten verringern oder möglichst sogar vermeiden kann. Ermäßigungen, Gruppentickets und Mitfahrgelegenheiten sind zu nutzen. Da das PersVG LSA allgemein von Kosten spricht, also nicht nur von Fahrtkosten, sind auch andere im Zusammenhang mit der Fahrt stehende Kosten wie etwa die Parkgebühren zu erstatten.
Zudem begrenzt das PersVG LSA die Fahrtkosten auf die Fahrten zwischen Beschäftigungsstelle und Versammlungsort und zurück.
Fahrtkosten im Sinne des § 49 Abs. 2 PersVG LSA werden daher nur anfallen, sofern Beschäftigte von einer Nebenstelle zur Personalversammlung in der zentralen Dienststelle anreisen und wenn eine Personalversammlung außerhalb der Dienststelle an einem anderen Veranstaltungsort stattfindet.
Die Kostenerstattung erfolgt nach dem BRKG nach Maßgabe des § 121 Abs. 1 Landesbeamtengesetz bzw. § 23 Abs. 3.1 TVöD-V/§ 23 Abs. 4 TV-L.