§ 43 Abs. 1 Satz 1 PersVG M-V

§ 60 Abs. 1 BPersVG enthält eine mit § 43 Abs. 1 Satz 1 PersVG M-V ähnliche Regelung. Nach dem BPersVG finden aber nur die ordentlichen Personalversammlungen und die auf Wunsch des Dienststellenleiters einberufenen Personalversammlungen während der Arbeitszeit statt. Die anderen Personalversammlungen (§ 60 Abs. 1 Satz 2 BPersVG) erfolgen außerhalb der Arbeitszeit.

Nach § 43 Abs. 1 Satz 1 PersVG M-V finden alle Personalversammlungen während der Arbeitszeit statt. Damit ist eine Unterscheidung hinsichtlich ordentlichen und außerordentlichen Personalversammlung nicht notwendig.

Ebenso wie im BPersVG können Personalversammlungen auch außerhalb der Arbeitszeit stattfinden, wenn die dienstlichen Verhältnisse dies erfordern.

§ 43 Abs. 1 Satz 2 PersVG M-V

§ 43 Abs. 1 Satz 2 PersVG M-V bestimmt ebenso wie § 60 Abs. 3 BPersVG, dass für die Teilnahme an Personalversammlungen, die während der Arbeitszeit stattfinden, keine Minderung der Dienstbezüge bzw. des Entgelts erfolgt. Zusätzlich zu der Regelung nach dem BPersVG ist in § 43 Abs. 1 Satz 2 PersVG M-V ausdrücklich erwähnt, dass auch keine Minderung aller Zulagen erfolgt.

Damit sind u. a. auch die Zeitzuschläge nach § 8 TVöD und die Erschwerniszuschläge, die in dieser Zeit angefallen wären, fortzuzahlen. Zur Berechnung dieser Zuschläge empfiehlt es sich auf den Durchschnitt der letzten ein bis drei Kalendermonate abzustellen (ebenso wie in § 21 Abs. 1 Satz 2 TVöD vorgesehen).

§ 43 Abs. 1 Satz 3 PersVG M-V

§ 43 Abs. 1 Satz 3 PersVG M-V sieht für die Teilnahme an Personalversammlungen außerhalb der dienstüblichen Arbeitszeit eine Dienstbefreiung in dem zeitlichen Umfang, den die Personalversammlung (ohne Wegezeiten) in Anspruch nahm, vor und entspricht nahezu wörtlich dem § 60 Abs. 2 BPersVG, auf dessen Kommentierung verwiesen wird, allerdings ist in Mecklenburg-Vorpommern für alle Personalversammlungen, die außerhalb der Arbeitszeit stattfinden, Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren. Das BPersVG beschränkt dies auf die ordentlichen sowie die auf Wunsch des Dienststellenleiters einberufenen Personalversammlungen.

§ 43 Abs. 2 PersVG M-V

Fahrtkosten der Beschäftigten, um zu einer Personalversammlung hin und zurück zu gelangen, sind unter bestimmten Umständen von der Dienststelle zu erstatten. § 60 Abs. 4 BPersVG und auch § 43 Abs. 2 PersVG M-V enthalten hierzu Regelungen, die allerdings zum Teil inhaltlich voneinander abweichen.

§ 43 Abs. 2 PersVG M-V erwähnt ausdrücklich die notwendigen Fahrtkosten, während das BPersVG nur von Fahrtkosten spricht. Damit wird betont, dass vor jeder Fahrt von jedem Beschäftigten zu prüfen ist, wie er die Fahrtkosten verringern oder möglichst sogar vermeiden kann. Ermäßigungen, Gruppentickets und Mitfahrgelegenheiten sind zu nutzen. Sofern ein Beschäftigter dies nicht gemacht hat, werden ihm die möglichen Ermäßigungen etc. fiktiv angerechnet und nur die geringeren Fahrtkosten erstattet.

Zudem begrenzt das PersVG M-V die Fahrtkosten auf die Fahrten zwischen Beschäftigungsstelle und Versammlungsort und zurück. Fahrtkosten im Sinne des § 43 Abs. 2 PersVG M-V werden daher i. d. R. nur anfallen, sofern Beschäftige von einer Nebenstelle zur Personalversammlung in der zentralen Dienststelle anreisen und, wenn eine Personalversammlung außerhalb der Dienststelle an einem anderen Veranstaltungsort stattfindet.

Ebenso wie beim BPersVG erfolgt der Ersatz der Fahrtkosten nach dem BRKG. Es werden nur die Fahrtkosten erstattet, nicht etwa sonstige im BRKG vorgesehene Zahlungen wie Tagegeld. Die Anwendung des BKRG ergibt sich aus § 43 Abs. 2 PersVG M-V.

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