In etwa ist § 45 Satz 1 PVG-HB mit § 60 Abs. 1 BPersVG vergleichbar. Entscheidender Unterschied ist jedoch, dass nach § 45 Satz 1 PVG-HB alle Personalversammlungen, also auch die außerordentlichen, grundsätzlich während der Arbeitszeit stattfinden sollen. Hinsichtlich der Arbeitszeit ist auf die Arbeitszeit der Dienststelle und nicht einzelner Dienstkräfte abzustellen. Im Weiteren kann auf die Ausführungen des BPersVG verwiesen werden.
§ 45 Satz 2 PVG-HB (Ausgleich der Dienstbezüge oder Arbeitsentgelte) ist mit § 60 Abs. 3 BPersVG identisch und es wird auf die dortigen Ausführungen verwiesen.
In § 45 Satz 3 PVG-HB (Ausgleich für Freizeitverlust) wird der Ausgleich für Freizeitverlust geregelt. Bei Teilnahme an den Versammlungen außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit, ist Ausgleich in entsprechendem Umfang, bezahlte Dienst- oder Arbeitsbefreiung oder Vergütung zu gewähren. Ähnlich wie bei der Tätigkeit des Personalrats (vgl. § 39 Abs. 2 Satz 2 PVG-HB) ist es sinnvoll, auch für den Aufwand an Freizeit einen Ausgleich zu gewähren, damit die Teilnahmebereitschaft gefördert wird.
In Anlehnung an arbeitsrechtliche Regelungen ist die Norm dahingehend auszulegen, dass der Freizeitverlust grundsätzlich durch anderweitige Freizeit ausgeglichen werden soll. Die Gewährung der Vergütung stellt hier die Ausnahme für den Fall dar, dass ein entsprechender Freizeitausgleich, z. B. aus dienstlichen Gründen nicht gewährt werden kann.
Ist es, z. B. aus dienstlichen Gründen nicht möglich, Freizeitausgleich zu gewähren und muss eine Vergütung erfolgen, so erhält der Beschäftigte für die aufgewandte Zeit nicht die Vergütung für Mehrarbeit, sondern eine entsprechende Vergütung in Höhe des Arbeitsentgelts, das dem Beschäftigten bei Durchführung der Personalversammlung während seiner Arbeitszeit zugestanden hätte. Die Bediensteten sollen zwar keine Nachteile, aber auch keine Vorteile hierdurch erlangen.
Während § 60 Abs. 4BPersVG die Fahrtkosten für die Personalversammlungen in Anlehnung an das Bundesreisekostengesetz erstattet, werden gem. § 45 Satz 4 PVG-HB nur die entstandenen Fahrtkosten für die Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel erstattet.
Muss also ein Bediensteter zwecks Teilnahme an der Personalversammlung öffentliche Verkehrsmittel benutzen, so sind die entstanden Kosten zu ersetzen. Als öffentliche Verkehrsmittel gelten die für den Massenpersonenverkehr bestimmten Fahrzeuge wie Busse, Bahn und Fähren. Der öffentliche Charakter wird nicht daran festgemacht, ob der Träger öffentlich-rechtlicher Natur oder privat-rechtlicher Natur ist. Zu beachten ist jedoch, dass z. B. Taxifahrten nicht berücksichtigungsfähig sind. Durch die fehlende Verweisung auf das Bundesreisekostenrecht lässt sich der Rückschluss ziehen, dass nur die unbedingt notwendigen Fahrtkosten ersetzt werden.
Fährt der Bedienstete mit seinem privaten Fahrzeug, so werden ihm lediglich die Kosten bis zur Höhe der Kosten für das günstigste öffentliche Verkehrsmittel erstattet.