1. Entsprechend § 62 Nr. 1 BPersVG hat die Personalvertretung das Recht, jegliche Maßnahme zu beantragen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen. Es besteht also die Möglichkeit, initiativ für das Wohl der Dienststelle und/oder deren Beschäftigten einzutreten.[1] Der Personalvertretung wird durch die Norm eine aktive Rolle an der Gestaltung der Dienststelle zugeteilt, zu deren Wahrnehmung sie somit angehalten ist. Grenzen sind dort zu ziehen, wo lediglich möglicherweise bestehende Rechte einzelner Beschäftigter auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden sollen.[2] Mit dem Auftrag der Personalvertretung als Kollektivorgan wäre dies nicht vereinbar. Dies gilt zumindest dann, wenn der Einzelne auch die Möglichkeit hat und in der Lage ist, seine Rechte selbst durchzusetzen.
  2. Bei den Maßnahmen muss es sich um solche handeln, die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen. Der Wortlaut rechtfertigt die Annahme, dass regelmäßig Maßnahmen beantragt werden können und sollen, die im Interesse beider Seiten, also der Dienststelle und der Beschäftigten liegen. Allerdings wäre der Anwendungsbereich zu eingeengt und die Norm der ihr zugedachten praktischen Relevanz beraubt, wenn Maßnahmen, die allein dem Wohl der Angehörigen dienen sollen und der Dienststelle eher lästig sind, nicht beantragt werden dürften. Das ist nicht der Fall. Schließlich liegt es in der Natur der Verhältnisse, dass immer wieder Spannungsfelder zwischen Dienststelle und den Bedürfnissen der Angehörigen auftreten.

    Bei konsequenter Fortführung dieses Gedanken ergibt sich, dass ein Dienststellenleiter nicht allein deshalb eine Maßnahme ablehnen darf, weil sie seiner Meinung nach auf die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Dienststelle oder beispielsweise deren finanziellen Verhältnisse belastend wirkt. Schranke für das Antragsrecht ist das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit aus § 2 Abs. 1 BPersVG.

    Das Feld der im Rahmen von § 62 BPersVG denkbaren Maßnahmen ist sehr weit und die Eingrenzung schwierig. Welche im Einzelnen in Betracht kommen, hängt ganz wesentlich von der Aufgabenstellung in der Dienststelle ab.

     
    Praxis-Beispiel

    Denkbare Anträge des Personalrats sind solche auf Festlegung allgemeiner Grundsätze für die Anordnung von Überstunden, auf Gemeinschaftsveranstaltungen bzw. Betriebsausflüge oder Betriebssport. Auch Anträge auf die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Darüber hinaus können Anträge auf die Durchführung von Servicemaßnahmen gestellt werden, die lediglich der Verbesserung des Informationsstands oder -flusses unter den Dienststellenbeschäftigten dienen.

  3. Das Antragsverfahren nach Nr. 1 ist nicht geregelt, vgl. § 77 BPersVG. Demzufolge können Anträge in jeder Form zu jeder Zeit vorgebracht werden. Unterliegt die beantragte Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats, ist sie dem Dienststellenleiter schriftlich vorzuschlagen, § 77 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BPersVG. Verwirft der Dienststellenleiter den Antrag, bestimmt sich das weitere Verfahren In den Fällen des § 78 Abs. 1 Nr. 2, des §§ 79 Abs. 1 Nr. 4 und Nr. 5 sowie des § 80 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4, 6-9, 14, 16, 18 und 21 nach den §§ 71-75 BPersVG.

    Soweit die Maßnahme eigentlich der Mitbestimmung unterliegt und keine speziellere Beteiligungsmöglichkeit besteht, kann § 62 Nr. 1 BPersVG die Möglichkeit eröffnen, die personalvertretungsrechtlichen Belange durchzusetzen.[3]

    Dem Antrag vorauszugehen hat stets ein inhaltlich gleichlautender Beschluss der Personalvertretung. Der Vorsitzende des Gremiums ist hierbei lediglich Vertreter. Seine Entscheidung ersetzt nicht den Beschluss des Gremiums, weil Anträge nach § 62 Nr. 1 BPersVG nicht von den laufenden Geschäften des Personalrats (§ 34 Abs. 1 Satz 4 BPersVG) umfasst sind. Auch eine ggf. bestehende Geschäftsordnung nach § 44 BPersVG kann hier nichts anderes bestimmen.

  4. Durch den örtlichen Personalrat können keine Maßnahmen beantragt werden, die nicht in die Entscheidungskompetenz des örtlichen Dienststellenleiters fallen. Dies trifft auf beantragte Regelungen zu, die über den Bereich der Dienststelle hinausgehen. Hier ist strittig, ob dieser dann einer Weiterleitungspflicht an die übergeordnete Dienststelle unterliegt. Dies ist zumindest dann nicht anzunehmen, wenn die beantragte Maßnahme bereits die Kompetenzen des Personalrats überschreitet, weil sie in den Zuständigkeitsbereich der Stufenvertretungen fällt.[4]
  5. Die Entscheidung über den Antrag der Personalvertretung unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen der Dienststellenleitung. Dies ist erst ausgeübt, wenn sich mit dem Antrag ernsthaft auseinandergesetzt wurde. Dies beinhaltet für den Fall einer ablehnenden Entscheidung jedenfalls eine tatsächliche und ernsthafte Verhandlung zwischen den beiden Parteien über den Sachverhalt. Dies ergibt sich bereits aus § 2 Abs. 1 BPersVG.

    Es besteht allerdings keine rechtliche Möglichkeit, den Antrag auf höherer Ebene durchzusetzen.[5] Die Ablehnung ist damit – anders als bei Initiativbegehren gem. § ...

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