1 Bundesrecht

§ 62 BPersVG

2 Einleitung

2.1 Inhalt

§ 62 BPersVG regelt die allgemeinen Aufgaben des Personalrats. Die Vorschrift enthält mit Ergänzungen und Aktualisierungen an die heutige Auffassung von Gleichbehandlungsgrundsätzen die bis zum 15.6.2021 in § 68 Abs. 1 BPersVG a. F. geregelten Sachverhalte. Die Unterrichtungspflicht des § 68 Abs. 2 BPersVG a. F. ist nun in § 66 BPersVG zu finden.

Der allgemeine Aufgabenbereich ist auch dann eröffnet, wenn ein spezielles Beteiligungsrecht in einer bestimmten Angelegenheit nicht einschlägig ist.[1] Die Vorschrift gibt also der Personalvertretung die Befugnis, in Fragen, die die Beschäftigten der Dienststelle betreffen, tätig zu werden, ohne dass ein Beteiligungsfall der §§ 78 ff. BPersVG gegeben sein muss. Der Aufgabenkatalog bestimmt, in welchen Bereichen und auf welche Weise Dienststellenleitung und Personalvertretung zum Wohle der Beschäftigten und zur Erfüllung der Aufgaben der Dienststelle zusammenarbeiten sollen.

[1] BVerwG , Urteil v. 26.2.1960, E 10, 196.

2.2 Allgemeine Aufgaben der Personalvertretung

Die Regelungsinhalte des § 62 BPersVG stellen eine Ausgestaltung des Gebots der vertrauensvollen Zusammenarbeit aus § 2 Abs. 1 BPersVG dar. Geregelt werden sogenannte nichtförmliche Beteiligungsrechte. Die Vorschrift erweitert den engen und detailliert ausgestalteten Handlungsrahmen der §§ 78 ff. BPersVG über die Einzelfallbeteiligung hinaus.[1]

Zu beachten ist, dass auf der anderen Seite die Durchsetzungsmöglichkeiten der Mitbestimmungsrechte aus den §§ 78 ff. BPersVG für den Personalrat größer sind. Nach den §§ 70 ff. BPersVG können Verstöße gegen diese zumindest bis vor die oberste Dienstbehörde, wenn nicht vor die Einigungsstelle gebracht werden. Anders in den Fällen des § 62 BPersVG: Hier besteht das Letztentscheidungsrecht des Dienststellenleiters. Die Personalvertretung ist darauf beschränkt, ihre Vorstellung der Dienststellenleitung vorzutragen. Trotzdem ist § 62 BPersVG elementarer Bestandteil der Vertretungstätigkeit.

[1] BVerwG, Urteil v. 26.2.1960, E 10, 196.

2.2.1 Antragsrecht, Nr. 1

  1. Entsprechend § 62 Nr. 1 BPersVG hat die Personalvertretung das Recht, jegliche Maßnahme zu beantragen, die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen. Es besteht also die Möglichkeit, initiativ für das Wohl der Dienststelle und/oder deren Beschäftigten einzutreten.[1] Der Personalvertretung wird durch die Norm eine aktive Rolle an der Gestaltung der Dienststelle zugeteilt, zu deren Wahrnehmung sie somit angehalten ist. Grenzen sind dort zu ziehen, wo lediglich möglicherweise bestehende Rechte einzelner Beschäftigter auf dem Rechtsweg durchgesetzt werden sollen.[2] Mit dem Auftrag der Personalvertretung als Kollektivorgan wäre dies nicht vereinbar. Dies gilt zumindest dann, wenn der Einzelne auch die Möglichkeit hat und in der Lage ist, seine Rechte selbst durchzusetzen.
  2. Bei den Maßnahmen muss es sich um solche handeln, die der Dienststelle und ihren Angehörigen dienen. Der Wortlaut rechtfertigt die Annahme, dass regelmäßig Maßnahmen beantragt werden können und sollen, die im Interesse beider Seiten, also der Dienststelle und der Beschäftigten liegen. Allerdings wäre der Anwendungsbereich zu eingeengt und die Norm der ihr zugedachten praktischen Relevanz beraubt, wenn Maßnahmen, die allein dem Wohl der Angehörigen dienen sollen und der Dienststelle eher lästig sind, nicht beantragt werden dürften. Das ist nicht der Fall. Schließlich liegt es in der Natur der Verhältnisse, dass immer wieder Spannungsfelder zwischen Dienststelle und den Bedürfnissen der Angehörigen auftreten.

    Bei konsequenter Fortführung dieses Gedanken ergibt sich, dass ein Dienststellenleiter nicht allein deshalb eine Maßnahme ablehnen darf, weil sie seiner Meinung nach auf die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben der Dienststelle oder beispielsweise deren finanziellen Verhältnisse belastend wirkt. Schranke für das Antragsrecht ist das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit aus § 2 Abs. 1 BPersVG.

    Das Feld der im Rahmen von § 62 BPersVG denkbaren Maßnahmen ist sehr weit und die Eingrenzung schwierig. Welche im Einzelnen in Betracht kommen, hängt ganz wesentlich von der Aufgabenstellung in der Dienststelle ab.

     
    Praxis-Beispiel

    Denkbare Anträge des Personalrats sind solche auf Festlegung allgemeiner Grundsätze für die Anordnung von Überstunden, auf Gemeinschaftsveranstaltungen bzw. Betriebsausflüge oder Betriebssport. Auch Anträge auf die Durchführung von Maßnahmen zur Verbesserung des Arbeits- und Gesundheitsschutzes. Darüber hinaus können Anträge auf die Durchführung von Servicemaßnahmen gestellt werden, die lediglich der Verbesserung des Informationsstands oder -flusses unter den Dienststellenbeschäftigten dienen.

  3. Das Antragsverfahren nach Nr. 1 ist nicht geregelt, vgl. § 77 BPersVG. Demzufolge können Anträge in jeder Form zu jeder Zeit vorgebracht werden. Unterliegt die beantragte Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats, ist sie dem Dienststellenleiter schriftlich vorzuschlagen, § 77 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BPersVG. Verwirft der Dienststellenleiter den Antrag, bestimmt sich das weitere Verfahren In ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge