1.1 Allgemeines
Die Dienstvereinbarung ist das Gegenstück zur Betriebsvereinbarung im öffentlich-rechtlichen Bereich und dieser nachgebildet. Insoweit stellen Dienstvereinbarungen für die Beschäftigten ein unmittelbar geltendes Recht dar und sind wesentliche Gestaltungsmittel der Mitbestimmung. Im Verhältnis zur Betriebsvereinbarung hat die Dienstvereinbarung jedoch eine erheblich geringere praktische Relevanz. Dies folgt aus dem Umstand, dass Dienstvereinbarungen nur in einem sehr engen Rahmen zulässig sind, und zwar nur, soweit das BPersVG sie ausdrücklich vorsieht. Dagegen kennt das BetrVG solch eine Beschränkung für Betriebsvereinbarungen nicht.
Neben § 63 Abs. 1 BPersVG, der die Zulässigkeit von Dienstvereinbarungen regelt, ist in Abs. 2 das Verfahren und die Form für deren Zustandekommen näher bestimmt. Abs. 3 enthält schließlich eine Bestimmung zur Konkurrenz von Dienstvereinbarungen.
Die Grundsätze über den Abschluss von Dienstvereinbarungen waren ursprünglich in §§ 73 ff. BPersVG a. F. enthalten. Aufgrund der Änderungen des Bundespersonalvertretungsgesetzes, welche am 14.6.2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht worden sind und am 15.6.2021 in Kraft getreten sind, sind diese Regelungen nun leicht modifiziert in den § 63 BPersVG übernommen worden.
1.2 Begriff der Dienstvereinbarung
Der Begriff der Dienstvereinbarung entspricht im Wesentlichen dem Begriff der Betriebsvereinbarung. Es handelt sich hier um eine Vereinbarung zwischen Personalrat und Dienststellenleiter, die generelle Regelungen mit Dauerwirkung, d. h. keine Einzelmaßnahmen, zum Inhalt hat. Soweit es sich somit im konkreten Fall um eine Einzelmaßnahme handelt, kann dies nur Gegenstand einer Dienstvereinbarung werden, wenn diese Einzelmaßnahme einen kollektivrechtlichen Charakter aufweist, d. h. wenn eine allgemeine Regelung getroffen wird, die im konkreten Fall jedoch nur einen einzelnen Beschäftigten betrifft. Die ergibt sich auch aus der ausdrücklichen Regelung in Abs. 1 Satz 1 a. E.
Ebenso wie die Betriebsvereinbarung ist die Dienstvereinbarung ein Normenvertrag, indem sie Normen für die rechtliche Gestaltung der Dienst- und Arbeitsverhältnisse aufstellt. Hierdurch schafft sie für die in der Dienststelle Beschäftigten ein objektives, unmittelbar geltendes Recht.
Im Unterschied zur Betriebsvereinbarung, die dem privatrechtlichen Bereich zugeordnet wird, gehört die Dienstvereinbarung jedoch dem öffentlich-rechtlichen Bereich an.
1.3 Zulässigkeit einer Dienstvereinbarung
Gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 BPersVG sind Dienstvereinbarungen nur zulässig, soweit sie in diesem Gesetz ausdrücklich vorgesehen sind. Dies ist nur in den Fällen des 78 Abs. 1 Nr. 12 bis 15, des § 79 Abs. 1 Nr. 4 und 5 sowie des § 80 Abs. 1 gesetzlich festgelegt, also in Angelegenheiten, die auch der Mitbestimmung des Personalrats unterliegen. Dies lässt erkennen, dass die Dienstvereinbarung eine besondere Form der Mitbestimmung darstellt, die gleichwertig neben der Zustimmung bzw. Zustimmungsverweigerung steht. Der Unterschied besteht nur darin, dass es sich hier nicht um mitbestimmungsbedürftige Einzelfälle handelt, sondern durch eine Dienstvereinbarung eine Vielzahl gleichgelagerter Fälle geregelt wird. Durch den Abschluss einer Dienstvereinbarung kann somit die ansonsten jeweils notwendige Beteiligung des Personalrats bei diesen vergleichbaren Fällen vermieden werden. Es handelt sich quasi um eine vorweggenommene Mitbestimmung. Für alle gegenwärtigen und künftig davon abgedeckten Fälle ist das Mitbestimmungsrecht hiermit abgegolten. Dem Dienststellenleiter bzw. Personalrat wird auf diese Weise aufgegeben, in dem jeweiligen Sachzusammenhang zu erwägen, ob der Abschluss einer Dienstvereinbarung zweckmäßiger ist als die Aneinanderreihung von Einzelregelungen und die jeweilige Beteiligung des Personalrats an ihnen.
Es ist beim Abschluss von Dienstvereinbarungen jedoch zu beachten, dass diese nicht unbegrenzt zulässig, sondern durch den Vorrang bestehender gesetzlicher oder tariflicher Regelungen eingeschränkt sind.
Eine weitere Einschränkung ergibt sich aus § 63 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BPersVG. Hiernach können Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung sein, wenn sie üblicherweise durch Tarifvertrag geregelt werden, es sei denn, der Tarifvertrag lässt den Abschluss ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zu.
1.4 Abschluss einer Dienstvereinbarung
Das Zustandekommen einer Dienstvereinbarung ist in § 63 Abs. 2 BPersVG geregelt. Hiernach werden Dienstvereinbarungen durch die Dienststelle und Personalrat gemeinsam vereinbart, sind in schriftlicher oder elektronischer Form abzuschließen und in geeigneter Weise bekanntzumachen.
Parteien der Dienstvereinbarung sind die Dienststelle, die durch den Dienststellenleiter repräsentiert wird, und der Personalrat. Die Vorschrift gilt entsprec...