§ 76 Abs. 1-4 LPersVG RP – Dienstvereinbarungen

Die Regelungen über Dienstvereinbarungen in Rheinland-Pfalz befinden sich im § 76 LPersVG RP und entsprechen im Wesentlichen den Regelungen auf Bundesebene, sodass auf die dortige Kommentierung verwiesen werden kann. Ergänzend ergeben sich folgende Besonderheiten: In Rheinland-Pfalz sind Dienstvereinbarungen in allen Angelegenheiten des Personalvertretungsrechts zulässig, soweit sie nicht lediglich Einzelmaßnahmen betreffen und soweit nicht gesetzliche oder tarifliche Regelungen entgegenstehen, § 76 Abs. 1 Satz 1 LPersVG RP. Es besteht somit abweichend zum BPersVG eine umfassende Regelungskompetenz. Es fehlt zugleich eine dem § 75 Abs. 5 BPersVG entsprechende Regelung bzgl. des Vorrangs von Tarifverträgen. Ausdrücklich klargestellt wird jedoch, dass Dienstvereinbarungen einen kollektivrechtlichen Charakter aufweisen müssen. Das Zustandekommen einer Dienstvereinbarung ist in § 76 Abs. 1 Satz 2 LPersVG RP geregelt und entspricht dem Abschluss einer Dienstvereinbarung auf Bundesebene, sodass auf die dortige Kommentierung verwiesen werden kann. Die Möglichkeit, die elektronische Form zu nutzen, ist jedoch nicht vorgesehen. Eine Konkurrenzregelung vergleichbar dem Bundesrecht kennt das Landesrecht jedoch nicht. In § 76 Abs. 2 LPersVG RP wird, abweichend zum BPersVG, ausdrücklich ein Kündigungsrecht normiert. Insoweit kann, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden. Abs. 3 enthält darüber hinaus eine Regelung zur Nachwirkung von Dienstvereinbarungen. Hiernach gelten nach Ablauf einer Dienstvereinbarung deren Regelungen, soweit sie Angelegenheiten betreffen, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Dienststelle und Personalrat ersetzen kann, weiter, bis sie durch eine andere Dienstvereinbarung ersetzt wird. Zudem ist nach Abs. 4 die jederzeitige vollständige oder teilweise Aufhebung einer Dienstvereinbarung durch die Dienststelle möglich, soweit ihr dies in Ausübung ihrer Regierungsverantwortung aus Gründen der gemeinwohlorientierten Staatstätigkeit angezeigt erscheint. Die Aufhebung ist hierbei jeweils zu begründen. Gemäß § 76 Abs. 1 Satz 3 LPersVG Rheinland-Pfalz findet § 74 Abs. 3 LPersVG Rheinland-Pfalz, der das Antragsrecht des Personalrats regelt, keine Anwendung. Hierdurch soll verdeutlicht werden, dass das Initiativrecht des Personalrats keine Dienstvereinbarung zum Ziel haben kann, der Dienststellenleiter somit nicht aufgrund des Antragsrechts des Personalrats zum Abschluss einer Dienstvereinbarung gezwungen werden kann.

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