§ 70 Abs. 1-3 PersVG LSA – Abschluss von Dienstvereinbarungen und Vorrang von Tarifverträgen
Die Regelungen über Dienstvereinbarungen in Sachsen-Anhalt entsprechen im Wesentlichen den Regelungen auf Bundesebene, sodass auf die dortige Kommentierung verwiesen werden kann. Ergänzend ergeben sich folgende Besonderheiten: In Sachsen-Anhalt befindet sich die Vorschrift über Dienstvereinbarungen in § 70 PersVG LSA. Es besteht hier, abweichend zum Bundesrecht, eine umfassende Regelungskompetenz, da Dienstvereinbarungen zu allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten zulässig sind, soweit gesetzliche oder tarifliche Regelungen nicht entgegenstehen, § 70 Abs. 1 Satz 1 PersVG LSA. Eine Einschränkung ergibt sich jedoch auch hier aus dem § 63 Abs. 1 BPersVG entsprechenden Tarifvorbehalt, der im § 70 Abs. 1 Satz 3 PersVG LSA geregelt ist. Hiernach sind Dienstvereinbarungen unzulässig, soweit sie Arbeitsentgelte oder sonstige Arbeitsbedingungen betreffen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, es sei denn, ein Tarifvertrag lässt eine ergänzende Dienstvereinbarung ausdrücklich zu bzw. sieht solche vor. Ergänzend wird in § 70 Abs. 1 Satz 2 PersVG LSA ausdrücklich klargestellt, dass Dienstvereinbarungen keine personellen Einzelfallmaßnahmen zum Gegenstand haben dürfen. Soweit es somit um eine Einzelmaßnahme geht, kann diese nur Gegenstand einer Dienstvereinbarung sein, wenn sie einen kollektivrechtlichen Charakter aufweist, d. h. wenn eine allgemeine Regelung im konkreten Fall nicht nur einen einzelnen Beschäftigten betrifft. Bestimmungen über das Zustandekommen einer Dienstvereinbarung befinden sich in § 70 Abs. 2 PersVG LSA. Dies entspricht dem Abschluss einer Dienstvereinbarung auf Bundesebene, sodass auf die dortige Kommentierung verwiesen werden kann. Entsprechendes gilt für das Konkurrenzverhältnis, das in § 70 Abs. 3 PersVG LSA geregelt ist. Die Möglichkeit, die elektronische Form zu nutzen, ist jedoch nicht vorgesehen. Abweichend von der Regelung des Bundes ist jedoch das Verfahren bei Nichteinigung der Parteien über eine Dienstvereinbarung geregelt. In dem § 70 Abs. 1 Satz 4 PersVG LSA wird ausdrücklich auf die Vorschriften über die Einigungsstelle und deren Verfahren gemäß §§ 61 bis 64 PersVG LSA Bezug genommen und bestimmt, dass diese Vorschriften keine Anwendung finden. Dies bedarf jedoch einer einschränkenden Auslegung. Nur soweit eine Dienstvereinbarung abgeschlossen wird, die keine Regelungen über Mitbestimmungsrechte gemäß §§ 65 bis 69 PersVG LSA enthalten soll, scheidet das Nichteinigungsverfahren gemäß §§ 61 ff. PersVG LSA aus. Andernfalls hätte es zur Folge, dass eine tatsächlich nicht mögliche Trennung zwischen Mitbestimmungsverfahren und Dienstvereinbarung entstehen würde. Beantragt der Personalrat eine Dienstvereinbarung über eine Regelung, die auch der Mitbestimmung unterliegt, z. B. im Bereich des § 65 PersVG LSA bei Überstunden, wird, selbst wenn für die Dienstvereinbarung selbst §§ 61 ff. PersVG LSA keine Anwendung finden, für den Bereich der Mitbestimmung das Verfahren vor der Einigungsstelle durchgeführt, welche bei Nichteinigung entscheidet. Im Bereich der Mitbestimmungsrechte kann somit auch weiterhin eine Dienstvereinbarung erzwungen werden. In den übrigen Fällen bedarf es jedoch einer einvernehmlichen Einigung der Parteien.