§ 62 Abs. 1, 2, 3, 4, 5 PVG-HB – Dienstvereinbarungen
Eine Regelung über Dienstvereinbarungen enthält § 62 PVG-HB. Diese Bestimmungen sind grds. vergleichbar mit den entsprechenden Bundesregelungen, sodass auf die dortige Kommentierung verwiesen werden kann. Ergänzend gelten folgende Besonderheiten:
Im Unterschied zu entsprechenden Vorschriften auf Länder- bzw. Bundesebene wird in § 62 Abs. 1 PVG-HB der zulässige Regelungsrahmen nicht positiv normiert, sondern lediglich bestimmt, dass Dienstvereinbarungen nicht zulässig sind, soweit Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen üblicherweise durch Tarifvertrag geregelt werden, es sei denn, ein Tarifvertrag lässt den Abschluss ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zu. Ein entsprechender Hinweis, dass Dienstvereinbarungen nicht zulässig sind, soweit gesetzliche bzw. tarifliche Regelungen entgegenstehen, fehlt im PVG-HB.
Bezüglich des Abschlusses von Dienstvereinbarungen, der mit § 63 Abs. 1 BPersVG vergleichbar ist, wird in Abs. 2 die Schriftform angeordnet. Die Bekanntmachung hat hier im Wege der Auslegung an geeigneter Stelle durch die Dienststelle zu erfolgen. Die Möglichkeit, die elektronische Form zu nutzen, ist jedoch nicht vorgesehen.
Abweichend von den übrigen Bestimmungen über Dienstvereinbarungen auf Bundes- bzw. Länderebene, enthält § 62 Abs. 3 PVG-HB eine Regelung bezüglich der Wirkung von Dienstvereinbarungen. In Satz 1 ist die unmittelbare und zwingende Wirkung ausdrücklich angeordnet. Die Zulässigkeit eines Verzichts auf die durch Dienstvereinbarung eingeräumten Rechte der Bediensteten regelt Satz 2. Ein Verzicht ist nur mit Zustimmung des Personalrats möglich. Satz 3 ordnet zudem an, dass eine Verwirkung dieser Rechte ausgeschlossen ist. Ausschlussfristen für deren Geltendmachung sind nur insoweit zulässig, als sie in einem Tarifvertrag oder einer Dienstvereinbarung vereinbart wurden; dasselbe gilt auch für die Abkürzung von Verjährungsfristen.
In Abs. 4 ist die Möglichkeit der Kündigung einer Dienstvereinbarung ausdrücklich festgelegt. Soweit nichts anderes vereinbart ist, kann sie mit einer Frist von 3 Monaten gekündigt werden.
Eine Bestimmung bzgl. der Nachwirkung von Dienstvereinbarungen enthält Abs. 5. In Angelegenheiten, in denen ein Spruch der Einigungsstelle die Einigung zwischen Dienststelle und Personalrat ersetzen kann, gelten nach Ablauf einer Dienstvereinbarung deren Regelungen weiter, bis sie durch eine andere Abmachung ersetzt werden.
Abweichend zum Bundesrecht enthält das PVG-HB keine Regelung zum Konkurrenzverhältnis von Dienstvereinbarungen.