§ 78 Abs. 1-4 NPersVG – Dienstvereinbarungen, § 82 NPersVG – Unabdingbarkeit des Personalvertretungsrechts

Die Regelungen über Dienstvereinbarungen im Land Niedersachsen entsprechen im Wesentlichen den Regelungen auf Bundesebene, sodass auf die dortige Kommentierung verwiesen werden kann. Ergänzend ergeben sich folgende Besonderheiten: In Niedersachsen findet sich die Vorschrift über Dienstvereinbarungen in § 78 NPersVG. Hiernach sind Dienstvereinbarungen zulässig, soweit nicht gesetzliche, tarifliche oder Vereinbarungen nach § 81 NPersVG (Vereinbarungen mit Spitzenorganisationen der Gewerkschaften) entgegenstehen. Somit besteht hier, abweichend vom Bundesrecht, eine umfassende Regelungskompetenz. Die mit § 63 Abs. 1 BPersVG vergleichbare Regelung über den Vorrang von Tarifverträgen ergibt sich aus § 78 Abs. 1 Satz 2 NPersVG, da insoweit Dienstvereinbarungen unzulässig sind, soweit sie Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen betreffen, die üblicherweise durch Tarifvertrag geregelt werden, es sei denn, ein Tarifvertrag lässt den Abschluss ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zu. Der Abschluss von Dienstvereinbarungen ist in Abs. 2, das Konkurrenzverhältnis in Abs. 3 geregelt. Diese Vorschriften entsprechen dem § 63 Abs. 2 bzw. 3 BPersVG. Die Möglichkeit, die elektronische Form zu nutzen, ist jedoch nicht vorgesehen. Im Unterschied zur Regelung des Bundes ist in § 78 Abs. 4 NPersVG ausdrücklich die Kündigungsmöglichkeit für Dienstvereinbarungen vorgesehen. Nach Satz 1 kann, soweit keine kürzere Frist vereinbart worden ist, eine Dienstvereinbarung von beiden Seiten mit einer Frist von vier Monaten gekündigt werden. Zusätzlich enthält Abs. 4 Satz 2 eine Vorschrift über die Nachwirkung von Dienstvereinbarungen. Hier ist bestimmt, dass die Weitergeltung der Regelung einer gekündigten oder abgelaufenen Dienstvereinbarung nur für Maßnahmen verabredet werden kann, bei denen die Einigungsstelle eine bindende Entscheidung treffen könnte. Nach Abs. 4 Satz 3 kann im Übrigen eine weitergehende Regelung jederzeit aufgehoben werden, wenn sie wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen die Regierungsverantwortung wesentlich berührt. Über die Aufhebung entscheidet bei Dienstvereinbarungen mit der obersten Dienstbehörde diese, sonst die zuständige übergeordnete Dienststelle, Abs. 4 Satz 4. Eine ergänzende Bestimmung findet sich in § 82 NPersVG, wonach durch Dienstvereinbarungen nicht von den Vorschriften dieses Gesetzes abgewichen werden darf.

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