Art. 73 Abs. 1, 2, 3, 4 BayPVG

In Bayern enthält Art. 73 BayPVG eine Vorschrift über Dienstvereinbarungen.

Zunächst besteht auch in Bayern nur eine beschränkte Regelungsautonomie. Art. 73 Abs. 1 Satz 1 BayPVG lässt Dienstvereinbarungen nur in den Fällen der Art. 75 Abs. 4, Art. 75a Abs. 1 und Art. 76 Abs. 1 Satz 1 Ziff. 2, 7, 8 und 10 und Abs. 2 Nr. 1-3 BayPVG zu. Dies umfasst somit:

  • Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und Pausen sowie Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage, Art. 75 Abs. 4 Nr. 1 BayPVG (z. B. eine Regelung über gleitende Arbeitszeit)
  • Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Besoldung bzw. Arbeitsentgelte, Art. 75 Abs. 4 Nr. 2 BayPVG
  • Aufstellung des Urlaubsplans,
  • Fragen der Lohngestaltung innerhalb der Dienststelle, insbesondere die Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden und deren Änderung sowie die Festsetzung von Akkord- und Prämiensätzen und vergleichbarer leistungsbezogener Entgelte, einschließlich der Geldfaktoren, Art. 75 Abs. 4 Nr. 4 BayPVG
  • Errichtung, Verwaltung, und Auflösung von Sozialeinrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform, Art. 75 Abs. 4 Nr. 5 BayPVG
  • Durchführung der Berufsausbildung bei Arbeitnehmern, Art. 75 Abs. 4 Nr. 6 BayPVG
  • Bestellung und Abberufung von Vertrauens- und Betriebsärzten, Fachkräften für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragten, Art. 75 Abs. 4 Nr. 7 BayPVG
  • Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen, Art. 75 Abs. 4 Nr. 8 BayPVG
  • Grundsätze über die Bewertung von anerkannten Vorschlägen im Rahmen des betrieblichen Vorschlagswesens, Art. 75 Abs. 4 Nr. 9 BayPVG
  • Inhalt von Personalfragebogen, Art. 75 Abs. 4 Nr. 10 BayPVG
  • Beurteilungsrichtlinien, Art. 75 Abs. 4 Nr. 11 BayPVG
  • Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die dem Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen, Art. 75 Abs. 4 Nr. 12 BayPVG
  • Erlass von Richtlinien über die personelle Auswahl bei Einstellung, Versetzung, Umgruppierung und Kündigung, Art. 75 Abs. 4 Nr. 13 BayPVG
  • Einführung, Anwendung und erheblicher Änderung technischer Einrichtungen zur Überwachung des Verhaltens oder der Leistung der Beschäftigten (z. B. automatisierte Verfahren zur Erfassung und Auswertung dienstlicher oder privater Telefongespräche) bzw. von automatisierten Verfahren der Personalverwaltung, Art. 75a Abs. 1 BayPVG
  • Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten, Art. 76 Abs. 1 Nr. 2
  • allgemeine Fragen der Fortbildung der Beschäftigten, Art. 76 Abs. 1 Nr. 7
  • Aufstellung von Grundsätzen für die Auswahl von Teilnehmern an Fortbildungsveranstaltungen, Art 76 Abs. 1 Nr. 8
  • Maßnahmen zur Förderung der Familienfreundlichkeit der Arbeitsbedingungen, Art. 76 Abs. 1 Nr. 10
  • Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden, Art. 76 Abs. 2 Nr. 1 BayPVG
  • Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs, Art. 76 Abs. 2 Nr. 2 BayPVG
  • Gestaltung der Arbeitsplätze, Art. 76 Abs. 1 Nr. 3 BayPVG.

Gemäß Art. 73 Abs. 1 Satz 3 BayPVG sind darüber hinaus Dienstvereinbarungen zulässig für Regelungen zur Umsetzung des § 167 Abs. 2 SGB IX, des betrieblichen Gesundheitsmanagements, und für Regelungen nach §§ 7 und 12 des Arbeitszeitgesetzes, soweit ein Tarifvertrag dies vorsieht.

Begrenzt wird die Zulässigkeit von Dienstvereinbarungen dagegen – entsprechend der Regelung auf Bundesebene – durch vorrangige tarifliche und gesetzliche Regelungen sowie durch Art. 73 Abs. 1 Satz 2 BayPVG, der bestimmt, dass Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die üblicherweise durch Tarifvertrag geregelt werden, nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung sein können, es sei denn, der Tarifvertrag lässt den Abschluss ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zu.

Gemäß Abs. 2 werden Dienstvereinbarungen durch die Dienststelle und den Personalrat gemeinsam beschlossen, sind von beiden Seiten zu unterzeichnen und in geeigneter Weise bekanntzumachen. Die Möglichkeit, die elektronische Form zu nutzen, ist jedoch nicht vorgesehen.

Abs. 3 enthält eine dem § 63 Abs. 3 BPersVG vergleichbare Konkurrenzregelung: Hiernach gehen Dienstvereinbarungen eines größeren Bereiches Dienstvereinbarungen eines kleineren Bereiches vor. Im Unterschied zum Bundesrecht enthält das BayPVG eine gesonderte Vorschrift zur Kündigung und zur Nachwirkung von Dienstvereinbarungen. Gemäß Art. 73 Abs. 4 Satz 1 BayPVG können diese, soweit nichts anderes vereinbart ist, mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Nach Satz 2 gelten nach Ablauf der Dienstvereinbarung ihre Regelungen weiter, wenn und soweit dies ausdrücklich angeordnet worden ist.

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