Bei den Regelungen des § 70 BPersVG handelt es sich nicht um in den Ländern zwingend umzusetzendes Recht. Lediglich aus § 104 BPersVG ist die allgemeine Vorgabe an die Länder, ein dem Bund vergleichbares Personalvertretungsrecht zu schaffen, zu entnehmen.
Die Kommentierung beschränkt sich hier auf die Unterschiede zum Bundesrecht.
3.1 Baden-Württemberg
§§ 78, 79 LPVG BW
3.1.1 Errichtung
§ 79 Abs. 1 Satz 1 LPVG BW gibt eine Errichtung von Fall zu Fall vor. § 79 Abs. 2 LPVG BW lässt im Rahmen einer Dienstvereinbarung die Bildung einer Einigungsstelle begrenzt auf die Amtszeit der zuständigen Personalvertretung ist.
3.1.2 Zusammensetzung
Die Einigungsstelle ist mit einem unparteiischen Vorsitzenden und 6 Beisitzern (je 3 von der obersten Dienstbehörde und der bei ihr zuständigen Personalvertretung bestellte Beisitzer) zu besetzen.
3.1.2.1 Vorsitz
Der oder die Vorsitzende wird durch Einigung der Dienstgeberseite mit der Beschäftigtenseite bestimmt, § 79 Abs. 1 Satz 2 LPVG BW. Gelingt die Einigung auf eine Person nicht, so entscheidet der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes, § 79 Abs. 1 Satz 5 BPersVG. Soweit die Errichtung der Einigungsstelle durch Dienstvereinbarung erfolgt, müssen sich die oberste Dienststelle und die zuständige Personalvertretung auf einen Vorsitzenden einigen, § 79 Abs. 2 Satz 2 LPVG BW.
Der/die Vorsitzende muss die Befähigung zum Richteramt bzw. die Voraussetzungen nach § 110 Deutsches Richtergesetz erfüllen.
Der/die Vorsitzende und die Beisitzer sind binnen 2 Wochen nach Anrufung der Einigungsstelle zu bestellen, 79 Abs. 1 Satz 3 LPVG BW.
3.1.2.2 Beisitzer
Die Dienstgeberseite und die Beschäftigtenseite sind mit je 3 Beisitzern in der Einigungsstelle vertreten.
3.1.2.3 Beschäftigtenseite
Die 3 Beisitzer, die die Beschäftigten repräsentieren, werden von der bei der obersten Dienstbehörde zuständigen Personalvertretung bestimmt.
Während die oberste Dienststelle in der Auswahl ihrer Vertreter frei ist, gibt § 79 Abs. 1 Satz 6 LPVG BW der Personalvertretung vor, dass je ein Beamter und ein Arbeitnehmer als Beisitzer bestellt werden muss.
Ausnahmsweise kann davon abgewichen werden, wenn die Angelegenheit nur die eine oder andere Gruppe betrifft. Vor diesem Hintergrund könnten auf der Beschäftigtenseite wechselnde Besetzungen der Beisitzergruppe in Betracht kommen. Die Errichtung einer ständigen Einigungsstelle in § 79 Abs. 2 Satz 2 LPVG BW nimmt ausdrücklich auf § 79 Abs. 1 LPVG BW Bezug. Danach ist bei der Bestimmung der Beisitzer der Beschäftigtenseite auf den Gegenstand der zu behandelnden Angelegenheit Rücksicht zu nehmen.
3.1.3 Verfahrensgrundsätze
Das Einigungsstellenverfahren ist zusätzlich in § 78 LPVG BW geregelt. 3.1.3.1
Bindungswirkung
Soweit es sich um Angelegenheiten der uneingeschränkten Mitbestimmung nach § 74 LPVG BW handelt und ein Beschluss gemäß § 79 Abs. 5 LPVG BW erging, ist dieser bindend, § 78 Abs. 2 Satz 2 LPVG BW.
Bei Angelegenheiten der eingeschränkten Mitbestimmung nach § 75 LPVG BW haben die Beschlüsse, die sich nicht der Meinung der obersten Dienststelle anschließen, nur Empfehlungscharakter, § 78 Abs. 4 Satz 1 LPVG BW. Die oberste Dienststelle entscheidet nach der Empfehlung selbst endgültig. Diese Entscheidung muss sie jedoch begründen und der Einigungsstelle sowie den beteiligten Personalvertretungen schriftlich bekannt geben.
3.2 Bayern
Art. 71 BayPVG
3.2.1 Errichtung Einigungsstelle
Die Einigungsstelle ist nach Art. 71 Abs. 1 Satz 1 BayPVG ausdrücklich nur Fall zu Fall zu errichten.
3.2.2 Zusammensetzung
Die Einigungsstelle ist mit einem unparteiischen Vorsitzenden und 6 Beisitzern zu besetzen. Die Besetzung mit Frauen und Männern gibt Art. 71 Abs. 1 Satz 4 BayPVG als Sollbestimmung vor. Die Besetzung wäre also auch wirksam, wenn nicht beide Geschlechter vertreten sind.
3.2.2.1 Vorsitz
Der oder die Vorsitzenden wird durch Einigung der Dienstgeberseite mit der Beschäftigtenseite bestimmt, Art. 71 Abs. 1 Satz3 BayPVG. Gelingt die Einigung auf eine Person nicht, so entscheidet der Präsident des Verwaltungsgerichtshofes. Er / Sie muss die Befähigung zum Richteramt oder die Voraussetzungen des § 110 Deutsches Richtergesetz erfüllen.
3.2.2.2 Beisitzer
Die Dienstgeberseite und die Beschäftigtenseite sind mit je 3 Beisitzern in der Einigungsstelle vertreten. Sie müssen als Beamte oder Arbeitnehmer dem Öffentlichen Dienst angehören.
Dienstgeberseite
Die oberste Dienststelle, dort der Dienststellenleiter, bestimmt die Vertreter.
Beschäftigtenseite
Die 3 Beisitzer, die die Beschäftigten repräsentieren, werden von der bei der obersten Dienstbehörde zuständigen Personalvertretung bestimmt.
Während die oberste Dienststelle in der Auswahl ihrer Vertreter frei ist, gibt Art. § 71 Abs. 1 Satz 7 BayPVG der Personalvertretung vor, dass je ein Beamter und ein Arbeitnehmer als Beisitzer bestellt werden muss. Ausnahmsweise kann davon abgewichen werden, wenn die Angelegenheit nur die eine oder andere Gruppe betrifft. Da in Bayern generell von Fall zu Fall eine Einigungsstelle errichtet wird, können auf der Beschäftigtenseite wechselnde Besetzungen der Beisitzergruppe in Betracht kommen.
3.2.3 Verfahrensgrundsätze
Im Übrigen entspricht das Verfahren dem Bundesrecht. Bayern rege...