Bei den Regelungen des § 70 BPersVG handelt es sich nicht um in den Ländern zwingend umzusetzendes Recht. Lediglich aus § 104 BPersVG ist die allgemeine Vorgabe an die Länder, ein dem Bund vergleichbares Personalvertretungsrecht zu schaffen, zu entnehmen.
Die Kommentierung beschränkt sich hier auf die Unterschiede zum Bundesrecht.
3.1 Baden-Württemberg
§ 70 Abs. 2 LPVG BW
3.1.1 Antragsrecht
Dem Personalrat ist ein Antragsrecht nach § 70 Abs. 2 LPVG BW in den in § 70 Abs. 1 LPVG in einzeln aufgeführten Fällen eingeräumt. Es ist ein schriftlicher Antrag bei der Dienststelle einzureichen. Die Einreichung auf dem elektronischen Weg ist möglich. Eine Verpflichtung zur Begründung ist anders als im Bundesrecht in § 70 Abs. 2 Satz 1 LPVG BW nicht vorgeschrieben.
3.1.2 Verfahren
Den Umgang mit diesen Anträgen regelt § 70 Abs. 2 LPVG BW. Zu diesem Antrag soll der Leiter der Dienststelle binnen 3 Wochen schriftlich Stellung nehmen. Falls die Frist nicht eingehalten werden kann, ist ein Zwischenbescheid erforderlich. Die Ablehnung ist schriftlich oder elektronisch zu begründen, § 70 Abs. 2 Satz 2 LPVG BW.
Für den Fall der Ablehnung ist kein Verweis in § 70 LPVG BW erfolgt. § 77 Abs. 1 LPVG BW regelt aber für alle Fälle der "Nichteinigung" ein Recht der Dienststelle und des Personalrats zur Vorlage an die übergeordnete Dienststelle.
3.1.3 Fälle des Antragsrecht
§ 71 LPVG BW enthält Tatbestände der eingeschränkten Mitbestimmung.
Baden-Württemberg verfolgte mit der Novellierung des LPVG im Jahr 2015 eine Stärkung und Erweiterung der Initiativrechte des Personalrats. Es ist daher von einem allgemeinen Vorschlagsrecht in allen seiner Beteiligung unterliegenden oder zu seinen Aufgaben gehörenden Themen auszugehen.
3.1.4 Auffangtatbestand
Einen allgemeinen Auffangtatbestand formuliert das LPVG BW nicht mehr. Durch die Novelle sind aber letztlich alle denkbaren Fälle erfasst und mit der "Gemeinwohlregelung" in § 70 Abs. 1 Ziffer 1 LPVG BW ist ohnedies bereits eine offenen Zuständigkeit geschaffen.
3.2 Bayern
Art. 70a BayPVG
Die bayerische Regelung folgt dem Vorbild des Bundes nach der a.F. und regelt in Art. 70a BayPVG die Fälle des Initiativrechts.
Bayern regelt für alle 3 Beteiligungsfälle (eingeschränkte und uneingeschränkte Mitbestimmung und Mitwirkung) das weitere Verfahren bei Ablehnung solcher Anträge. Die das Initiativrecht auslösenden Mitbestimmungsgegenstände sind enumerativ aufgeführt.
3.2.1 Stufenvertretung und Einungsstelle
In den Mitbestimmungsfällen des Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1-6, 8 und 9 BayPVG können Maßnahmen beantragt werden. Entspricht die Dienststelle dem Antrag nicht, so kann das Verfahren nach Art. 70 Abs. 4 und 5 Satz 2 BayPVG bei Ablehnung durch das Stufenverfahren und bei fehlender Einigung bis zur Einigungsstelle, die dann entscheidet, gebracht werden.
Allerdings kann die oberste Dienstbehörde die Entscheidung der Einigungsstelle, wenn sie die Maßnahme wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen als wesentlichen Bestandteil der Regierungsgewalt bezeichnet, innerhalb von 4 Wochen aufheben und selbst entscheiden, Art. 70 Abs. 5 Satz 3 BayPVG.
3.2.2 Oberste Dienstbehörde
In den Mitbestimmungsfällen des Art. 75 Abs. 1 Satz Nrn. 2, 4 und 9, Abs.4 Satz 1 Nr. 7 BayPVG und Art. 75a Abs.1 BayPVG können Anträge gestellt werden, über die nach dem erfolglosen Stufenverfahren des Art. 70 Abs. 4 BayPVG die oberste Dienstbehörde ohne Einigungsstelle endgültig entscheidet.
3.2.3 Übergeordnete Dienststelle
Soweit Anträge auf die Mitwirkung nach Art. 76 Abs. 2 Nrn. 1-3 BayPVG gestützt werden, entscheidet die übergeordnete Dienststelle nach Art. 72 Abs. 4 BayPVG.
3.2.4 Form
Die Personalvertretung hat ihren Antrag in jedem Falle mittels eines dauerhaften Datenträgers, Art 70a Abs. 1 Satz 1 BayPVG, zu stellen. Eine Begründung schreibt das Gesetz nicht explizit vor. Da aber das weitere Verfahren ganz entscheidend von dem als Grundlage in Bezug genommenen Mitbestimmungs- bzw. Mitwirkungstatbestand abhängt, empfiehlt sich eine Begründung.
Die Dienststelle muss im Falle der vollständigen oder teilweisen Ablehnung die Entscheidung schriftlich begründen.