§ 75 LPersVG RP
Errichtung und Verfahren der Einigungsstelle werden in § 75 LPersVG RP geregelt.
3.11.1 Errichtung Einigungsstelle
Nach § 75 Abs. 1 Satz LPersVG RP wird bei der obersten Dienstbehörde eine Einigungsstelle gebildet.
Nur aufgrund einer Dienstvereinbarung ist es möglich, diese auf Dauer der Amtszeit des Personalrats einzurichten. Anders als bei der fallweisen Bestellung nach § 75 Abs. 1 LPersVG RP müssen sich die Seiten auf den Vorsitzenden für die Dauer der Amtszeit einigen. Es findet keine ersatzweise Bestimmung durch den Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts statt. Die Einigung auf den Vorsitzenden ist also eine weitere Voraussetzung für die Bildung einer dauerhaften Einigungsstelle.
3.11.2 Zusammensetzung
Die Einigungsstelle ist mit einem unparteiischen Vorsitzenden und 6 Beisitzern zu besetzen. Die Berücksichtigung der Geschlechter ist durch § 75 Abs. 1 Satz 5 LPersVG RP vorgegeben.
3.11.2.1 Vorsitz
Der oder die Vorsitzende wird durch Einigung der Dienstgeberseite mit der Beschäftigtenseite bestimmt, § 75 Abs. 1 Satz 2 LPersVG RP. Gelingt die Einigung auf eine Person nicht, so entscheidet die / der Präsident/in des Oberverwaltungsgerichts.
Besondere Anforderungen an die Qualifikation des / der Vorsitzenden werden nicht geregelt.
Die Möglichkeit zur Zahlung einer Aufwandsentschädigung ergibt sich aus § 75 Abs. 7LPersVG RP wobei die Höhe durch Rechtsverordnung der Landesregierung bestimmt wird.
3.11.2.2 Beisitzer
Die Dienstgeberseite und die Beschäftigtenseite ist mit je 3 Beisitzern in der Einigungsstelle vertreten.
Dienstgeberseite
Die oberste Dienststelle bestimmt ihre Vertreter.
Beschäftigtenseite
Die 3 Beisitzer, die die Beschäftigten repräsentieren, werden von der bei der obersten Dienststelle zuständigen Personalvertretung bestellt. Es müssen sich mindestens ein Beamter und ein Vertreter der übrigen Gruppen darunter befinden. Eine Ausnahme bildet ein Verfahrensgegenstand der lediglich eine Gruppe betrifft. Dann könnte, nicht muss nur diese Gruppe vertreten sein. Die Besetzung in Abhängigkeit des Verfahrensgegenstandes bietet sich bei der fallweisen Errichtung der Einigungsstelle von der § 75 Abs. 1 LPersVG RP ausgeht, an.
Bei der dauerhaften Errichtung durch Dienstvereinbarung sind in dieser entsprechende Regelungen zu treffen, § 75 Abs. 1 Satz 1 LPersVG RP.
3.11.3 Verfahrensgrundsätze
In § 75 Abs. 3 – 4 LPersVG RP sind die Verfahrensgrundsätze definiert. Diese entsprechen der Regelung des Bundes.
Eine Besonderheit betrifft die Abstimmung durch den Vorsitzenden. Dieser enthält sich zunächst der Stimme und nimmt nur im Falles eines Patts nach weiterer Beratung an der Abstimmung teil, § 75 Abs. 4 Satz 5 LPersVG RP.
3.11.4 Bindung an Beschlüsse
Grundsätzlich sind die Beschlüsse, soweit sie nach § 75 Abs. 4 Satz 2 LPersVG RP im Rahmen des Rechts ergehen, bindend. In § 75 Abs. 5 LPersVG RP gibt es jedoch einen Ausnahmenkatalog mit den Fällen, in denen die Einigungsstelle nur Empfehlungen aussprechen kann.
3.11.5 Aufhebung von Beschlüssen
Die oberste Landesbehörde kann auch nach § 75 Abs. 4 LPersVG RP bindende Beschlüsse, die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen wesentlicher Bestanteil der Regierungsgewalt sind, aufheben, § 75 Abs. 6 LPersVG RP.