§ 71 HPVG
Die Zuständigkeit der Einigungsstelle wird in § 70 HPVG geregelt. Die Errichtung und das Verfahren sind § 71 HPVG zu entnehmen.
3.7.1 Errichtung Einigungsstelle
Nach § 71 Abs. 1 Satz HPVG wird bei der obersten Dienstbehörde eine Einigungsstelle gebildet, die nach § 71 Abs. 2 Satz 1 HPVG auch eine auf die Dauer der regelmäßigen Amtszeit der Personalräte bezogene ständige Einrichtung sein kann.
3.7.2 Zusammensetzung
Die Einigungsstelle ist mit einem unparteiischen Vorsitzenden und 6 Beisitzern zu besetzen. § 71 Abs. 1 Satz 3 HPVG gibt die Berücksichtigung der Geschlechter vor.
3.7.2.1 Vorsitz
Der oder die Vorsitzende wird durch Einigung der Dienstgeberseite mit der Beschäftigtenseite bestimmt, § 71 Abs. 1 Satz 2 HPVG. Gelingt die Einigung auf eine Person nicht, so entscheidet der Vorsitzende der Landespersonalkommission.
Besondere Anforderungen an die Qualifikation des / der Vorsitzenden werden nicht geregelt. Er / sie wird ersetzt, wenn er / sie nicht binnen 2 nach Bestellung zu einer ersten Sitzung einlädt. Die Möglichkeit zur Entschädigung des Vorsitzenden ist in § 71 Abs. 7 Satz 2 HPVG geregelt.
3.7.2.2 Beisitzer
Die Dienstgeberseite und die Beschäftigtenseite ist mit je 3 Beisitzern in der Einigungsstelle vertreten.
Dienstgeberseite
Die oberste Dienststelle bestimmt ihre Vertreter.
Beschäftigtenseite
Die 3 Beisitzer, die die Beschäftigten repräsentieren, werden von der zur Anrufung der Einigungsstelle berechtigten Personalvertretung bestimmt. Es werden für Gruppen keine Vorgaben gemacht.
Durch umfangreichen Verweis in § 71 Abs. 7 Satz 1 HPVG auf § 40 Abs. 1 HPVG, § 42 HPVG, § 64 Abs. 1 HPVG und § 68 HPVG sind die sonst zum der Personalräte geltenden Bestimmungen ausdrücklich auch für die Tätigkeit im Rahmen der Einigungsstelle anzuwenden.
3.7.3 Verfahrensgrundsätze
In § 71 HPVG sind die Verfahrensgrundsätze definiert. Diese entsprechen der Regelung des Bundes.
3.7.4 Bindung an Beschlüsse
In § 71 Abs. 4 Satz 2 HPVG wird der Grundsatz der Bindung, allerdings mit einem umfangreichen Ausnahmekatalog, definiert. Unter der Voraussetzung, dass sich der Beschluss der Einigungsstelle an geltendes Recht hält (§ 71 Abs. 3 Satz 6 HPVG), ist er bindend, wenn er nicht die Fälle des § 74 Abs. 1 Nr. 2, 3, 8, 9 und 17 und § 77 HPVG betrifft. In diesen Fällen hat der Beschluss nur empfehlenden Charakter.
3.7.5 Aufhebung von Beschlüssen
Trotz der nach § 71 Abs. 4 HPVG vorgesehenen Bindungswirkung kann die oberste Dienstbehörde bei Entscheidungen die wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwohl die Regierungsgewalt betreffen, eine Entscheidung durch die Landesregierung beantragen, § 71 Abs. 5 Satz 1 HPVG.
Bei Gemeinden, Gemeindeverbänden, sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des Öffentlichen Rechts kann die oberste Landesbehörde unter der gleichen Voraussetzung den Beschluss der Einigungsstelle aufheben und selbst endgültig entscheiden, § 71 Abs. 5 Satz 2 HPVG.
3.7.6 Umsetzung der Beschlüsse
Soweit Beschlüsse endgültig sind, hat die Dienststelle diese umzusetzen. Hessen stellt darüber hinaus durch § 71 Abs. 6 HPVG klar, dass der Personalrat durch eine Klage zum Verwaltungsgericht die Dienststelle zum Vollzug verpflichten lassen kann.