§§ 63, 64 PersVG M-V
Die Bildung der Einigungsstelle und die Kosten sind in § 63 PersVG M-V, das Verfahren vor der Einigungsstelle ist in § 64 PersVG M-V geregelt.
3.8.1 Errichtung der Einigungsstelle
Nach § 63 Abs. 1 Satz 1 PersVG M-V wird bei jeder obersten Dienstbehörde und bei jedem obersten Organ eine auf die Dauer der Wahlperiode des Personalrats befristete Einigungsstelle gebildet.
3.8.2 Zusammensetzung
Die Einigungsstelle ist mit einem unparteiischen Vorsitzenden und 6 Beisitzern zu besetzen.
3.8.2.1 Vorsitz
Der oder die Vorsitzende wird durch Einigung der Dienstgeberseite mit der Beschäftigtenseite bestimmt, § 63 Abs. 2 Satz 1 PersVG M-V. Gelingt die Einigung auf eine Person nicht, so entscheidet der Präsident des Oberverwaltungsgerichts von Mecklenburg-Vorpommern.
Besondere Anforderungen an die Qualifikation des / der Vorsitzenden werden nicht geregelt.
Die Entschädigung des Vorsitzenden ist in § 63 Abs. 5 PersVG M-V geregelt. Dabei erhält der Vorsitzende nach seiner Wahl entweder eine Pauschale von 102,50 EUR pro Einzelfall oder die Erstattung der Auslagen. Mehrere Fälle, die gleichen rechtlichen Beurteilungskriterien unterliegen und in einer Sitzung abgehandelt werden können, sind nicht gesondert zu vergüten.
3.8.2.2 Beisitzer
Die Dienstgeberseite und die Beschäftigtenseite ist mit je 3 Beisitzern in der Einigungsstelle vertreten.
Dienstgeberseite
Die oberste Dienstelle bestimmt ihre Vertreter.
Beschäftigtenseite
Die 3 Beisitzer, die die Beschäftigten repräsentieren, werden von der bei der obersten Dienststelle oder dem obersten Organ bestehenden Personalvertretung bestimmt. Es muss jede Gruppe im Sinne § 7 PersVG M-V vertreten sein.
Nur wenn die zu erörternde Angelegenheit lediglich eine Gruppe betrifft, müssen zwei der drei Beisitzer aus deren Gruppe stammen, § 63 Abs. 2 Satz 3 PersVG M-V. Das hat zur Folge, dass die Beisitzer auf der Beschäftigtenseite während der Amtszeit der Einigungsstelle wechseln können. Dafür eröffnet § 63 Abs. 2 Satz 6 PersVG M-V den Weg durch die Bestimmung von Stellvertretern.
3.8.3 Verfahrensgrundsätze
In § 64 PersVG M-V sind die Verfahrensgrundsätze definiert. Diese entsprechen der Regelung des Bundes.
3.8.4 Bindung an Beschlüsse
In § 64 Abs. 3 Satz 3 PersVG M-V wird der Grundsatz der Bindung, allerdings mit einem umfangreichen Ausnahmenkatalog, definiert.
3.8.5 Aufhebung von Beschlüssen
Bei Entscheidungen deren Gegenstände im Ausnahmenkatalog des § 64 Abs. 3 Satz 4 PersVG M-V aufgeführt sind, tritt keine Bindung ein. Die Beschlüsse der Einigungsstelle haben dann lediglich empfehlenden Charakter und die Entscheidungshoheit verbleibt bei der obersten Dienststelle / dem obersten Organ. Daher ist eine Regelung zur Aufhebung von Beschlüssen nicht erforderlich.