§ 74 Abs. 3 LPersVG RP
Für die der Mitbestimmung unterliegenden Fälle der sozialen, sonstigen innerdienstlichen, personellen, organisatorischen und wirtschaftlichen Angelegenheiten besteht ein Antragsrecht nach § 74 Abs. 3 Satz 1 LPersVG RP.
3.11.1 Umfang
Das Antragsrecht schließt alle Mitbestimmungstatbestände ein und ist umfassend formuliert.
3.11.2 Einschränkung
Vorausgesetzt ist, dass die Angelegenheit nicht nur einzelne Beschäftigte betrifft.
Das Gesetz verlangt zwar nicht eine Auswirkung oder Betroffenheit der Gesamtheit, schließt aber das Antragsrecht aus, wenn sich die Angelegenheit nur auf einzelne bezieht.
Allerdings bleibt der Antrag dennoch zulässig, wenn dem Betroffenen kein individueller Rechtschutz zur Verfügung steht. Der Begriff in § 74 Abs. 3 Satz 2 LPersVG RP "in irgendeiner Form" ist ebenfalls weit gefasst und setzt nicht zwingend eine eigene Anspruchsgrundlage voraus. Jede mögliche Form der individuellen Rechtswahrnehmung schließt das Antragsrecht aus.
3.11.3 Form
Für den Antrag (§ 74 Abs. 3 Satz 1 LPersVG RP) und für die Unterrichtung über die Entscheidung (§ 74 Abs. 3 Satz 3 LPersVG RP) ist die Schriftform vorgeschrieben.
Dabei muss die Dienststelle eine Ablehnung zudem begründen.
3.11.4 Frist
Das Gesetz hat in § 74 Abs. 3 Satz 3 1. Halbsatz LPersVG RP keine konkrete Bearbeitungsfrist genannt, verwendet aber den Begriff "unverzüglich". Unverzüglich wird als eine kurze Zeitspanne entsprechend § 121 Abs. 1 Satz 1 BGB verstanden. Gemeint ist damit eine Entscheidung ohne schuldhaftes Zögern, die damit der Dienststellenleitung genug Zeit zur Prüfung und Abwägung gewährt, aber auch die Verpflichtung zur Bearbeitung aufgibt.
3.11.5 Verfahren
Alleinentscheidung der Dienststellenleitung
Nach § 74 Abs. 3 Satz 4 LPersVG entscheidet die Dienststellenleitung mit Ausnahme einzeln aufgeführter Mitbestimmungsfälle alleine. Dann ist auch das weitere Verfahren zur Stufenbeteiligung und Einigungsstelle durch § 74 Abs. 3 Satz 4 am Ende LPersVG RP ausdrücklich ausgeschlossen.
Ausnahmefälle
Angelegenheiten mit dem Gegenstand
3.11.6 Nichteinigung
Kommt eine Einigung nicht zustande so haben Dienststelle und Personalrat ein voneinander unabhängiges Recht, die Angelegenheit binnen 12 Werktagen der Stufenvertretung vorzulegen, § 74 Abs. 4 Satz 1 LPersVG RP. Auf der Ebene der übergeordneten Dienststelle wird zwischen dieser und der dort gebildeten Stufenvertretung eine Einigung gesucht.
Kommt es auch dort nicht zur Einigung, so können wiederum beide Seiten die Angelegenheit der obersten Dienstbehörde bzw. der dort gebildeten Stufenvertretung vorlegen.
Danach bleibt dann noch die Einigungsstelle gemäß § 75 LPersVG RP.
Wegen der Einzelheiten sei auf die Kommentierung im Zusammenhang mit § 71 BPersVG verwiesen.