Art. 70a BayPVG
Die bayerische Regelung folgt dem Vorbild des Bundes nach der a.F. und regelt in Art. 70a BayPVG die Fälle des Initiativrechts.
Bayern regelt für alle 3 Beteiligungsfälle (eingeschränkte und uneingeschränkte Mitbestimmung und Mitwirkung) das weitere Verfahren bei Ablehnung solcher Anträge. Die das Initiativrecht auslösenden Mitbestimmungsgegenstände sind enumerativ aufgeführt.
3.2.1 Stufenvertretung und Einungsstelle
In den Mitbestimmungsfällen des Art. 75 Abs. 4 Satz 1 Nrn. 1-6, 8 und 9 BayPVG können Maßnahmen beantragt werden. Entspricht die Dienststelle dem Antrag nicht, so kann das Verfahren nach Art. 70 Abs. 4 und 5 Satz 2 BayPVG bei Ablehnung durch das Stufenverfahren und bei fehlender Einigung bis zur Einigungsstelle, die dann entscheidet, gebracht werden.
Allerdings kann die oberste Dienstbehörde die Entscheidung der Einigungsstelle, wenn sie die Maßnahme wegen ihrer Auswirkungen auf das Gemeinwesen als wesentlichen Bestandteil der Regierungsgewalt bezeichnet, innerhalb von 4 Wochen aufheben und selbst entscheiden, Art. 70 Abs. 5 Satz 3 BayPVG.
3.2.2 Oberste Dienstbehörde
In den Mitbestimmungsfällen des Art. 75 Abs. 1 Satz Nrn. 2, 4 und 9, Abs.4 Satz 1 Nr. 7 BayPVG und Art. 75a Abs.1 BayPVG können Anträge gestellt werden, über die nach dem erfolglosen Stufenverfahren des Art. 70 Abs. 4 BayPVG die oberste Dienstbehörde ohne Einigungsstelle endgültig entscheidet.
3.2.3 Übergeordnete Dienststelle
Soweit Anträge auf die Mitwirkung nach Art. 76 Abs. 2 Nrn. 1-3 BayPVG gestützt werden, entscheidet die übergeordnete Dienststelle nach Art. 72 Abs. 4 BayPVG.
3.2.4 Form
Die Personalvertretung hat ihren Antrag in jedem Falle mittels eines dauerhaften Datenträgers, Art 70a Abs. 1 Satz 1 BayPVG, zu stellen. Eine Begründung schreibt das Gesetz nicht explizit vor. Da aber das weitere Verfahren ganz entscheidend von dem als Grundlage in Bezug genommenen Mitbestimmungs- bzw. Mitwirkungstatbestand abhängt, empfiehlt sich eine Begründung.
Die Dienststelle muss im Falle der vollständigen oder teilweisen Ablehnung die Entscheidung schriftlich begründen.
3.2.5 Frist
Die Dienststelle ist durch das Gesetz gehalten, unverzüglich eine Entscheidung zu treffen. Auch die Entscheidung ist auf einem dauerhaften Datenträger mitzuteilen. Unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern, wobei je nach Gegenstand und Dringlichkeit des Antrags die Bearbeitungszeit unterschiedlich sein kann.
Der Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit kann einen Zwischenbescheid erfordern, wenn die Bearbeitungszeit länger dauern sollte.
Weitere Fristen ergeben sich dann nach Ablehnung aus dem weiteren Verfahren nach Art. 70 Abs. 4 und 5 BayPVG.