Die Dienststelle muss binnen eines Monats dem Antrag des Personalrates widersprechen, da andernfalls die Maßnahme nach § 58 Abs. 4 Satz 2 PVG-HB als gebilligt gilt. Ist diese Fiktion eingetreten, muss die Dienststelle gemäß § 58 Abs. 1 Satz 5 PVG-HB die Maßnahme umsetzen, § 58 Abs. 4 Satz 3 PVG-HB.

Die Dienststelle könnte nur nach § 58 Abs. 2 PVG-HB die Aufhebung beantragen, wozu sie jedoch die Zustimmung des Personalrats benötigen würde.

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