§ 69 Abs. 2 Satz 1 NPersVG gewährt der Dienststelle eine Frist von 2 Wochen, um dem Personalrat mitzuteilen, ob sie entsprechen will. Diese Frist verdoppelt § 69 Abs. 2 Satz 5 NPersVG dann, wenn die Dienststelle nicht alleine entscheidungsbefugt ist, sondern ein Kollegialorgan oder ein beauftragtes Gremium.

Unabhängig davon ist eine einvernehmliche Fristverlängerung möglich, § 69 Abs. 2 Satz 3 NPersVG i. V. m. § 68 Abs. 3 NPersVG.

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