1. Beamte

    1. Bedeutung und Zweck

      Bei einer Versetzung des Beamten zu einer anderen Dienststelle ist die Zustimmung des Personalrats notwendig, Abs. 1 Nr. 5.

      Mitbestimmungspflichtig nach Abs.1 Nr. 5 ist dabei nicht nur die Weg-Versetzung durch die abgebende Dienststelle sondern auchdie Hinzu-Versetzung (die bei der aufnehmenden Dienststelle auszusprechende Einverständniserklärung zur Hinzu-Versetzung bedarf also der Zustimmung des dortigen Personalrats), so das BVerwG[1]: Bei der Versetzung eines Beamten habe grundsätzlich, d.h. wenn dies vom Gesetzgeber nicht ausdrücklich anders geregelt sei, auch der Personalrat der aufnehmenden Dienststelle mitzubestimmen; eine ausdrücklich andere gesetzliche Regelung liege weder vor, wenn der Mitbestimmungstatbestand mit "Versetzung", noch wenn er (wie hier) mit "Versetzung zu einer anderen Dienststelle" bezeichnet wird.

      Die Norm verfolgt mehrere Schutzzwecke: Zunächst dient sie dem Schutz der individuellen Interessen des von der Versetzung betroffenen Beamten. Sie dient aber auch dem Schutz der kollektiven Interessen aller Beschäftigten in der abgebenden Dienststelle, denn die Norm will sie vor einer unverhältnismäßigen Mehrbelastung schützen, welche sich durch die Weg-Versetzung ergeben kann.[2] Neben der Zustimmung des Personalrats der abgebenden ist, wie dargelegt, auch die Zustimmung des Personalrats der aufnehmenden Dienststelle notwendig - denn: Auch die kollektiven Interessen der Beschäftigten der aufnehmenden Dienststelle will die Norm schützen; sie sollen vor ungerechtfertigten Nachteilen bewahrt werden, die sich aus der Eingliederung des Beamten in die dortige Personal- und Arbeitsstruktur ergeben können.[3]

      Wegen der aufgezeigten nicht nur individuellen, sondern auch kollektiven Schutzrichtung kann der von der Versetzung betroffene Beamte nicht über das Mitbestimmungsrecht des Personalrats disponieren, d.h. er kann die gesetzlich vorgesehene Mitbestimmung nicht ablehnen.[4]

    2. Begriff der Versetzung

      Versetzung ist begrifflich (vgl. die Legaldefinition in § 28 Abs. 1 BBG): "die auf Dauer angelegte Übertragung eines anderen Amtes bei einer anderen Dienststelle bei demselben oder einem anderen Dienstherrn".

      Dabei kann weiter unterschieden werden zwischen der (praktisch häufigen) organisationsrechtlichen Versetzung und der (eher seltenen) sog. statusberührenden Versetzung.[5] Die organisationsrechtliche Versetzung lässt das statusrechtliche Amt des Beamten unberührt, es ändert sich lediglich seine "Stammdienststelle", d.h. er wird von einer Behörde seines Dienstherrn zu einer anderen Behörde seines Dienstherrn (oder eines anderen Dienstherrn) versetzt. Zur statusberührenden Versetzung: Der Begriff der Versetzung ist nicht auf Fälle des Behördenwechsels beschränkt (obwohl die o.g. Legaldefinition dies nahelegt). Eine Versetzung liegt vielmehr auch dann vor, wenn dem Beamten (bei unveränderter Behördenzugehörigkeit) ein anderes statusrechtliches Amt übertragen wird – etwa ein Amt einer anderen Laufbahn.[6] Wie sich aus dem Wortlaut des § 78 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG selbst ergibt, ist nur die Versetzung zu einer anderen Dienststelle "mitbestimmungspflichtig", grob gesagt also Versetzungen mit Behördenwechsel. Das bedeutet, dass jede organisationsrechtliche Versetzung mitbestimmungspflichtig ist. Statusberührende Versetzungen sind dagegen nur dann über § 78 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG mitbestimmungspflichtig, wenn die Versetzung in das Amt einer anderen Laufbahn zugleich mit einem Dienststellenwechsel verbunden ist. Der Begriff der Dienststelle ist dabei nicht im personalvertretungsrechtlichen Sinne, sondern im verwaltungsorganisatorischen Sinne zu verstehen.[7] Das führt etwa zu folgenden Überlegungen: Wird der Beamte einer personalvertretungsrechtlich verselbständigten Nebenstelle (vgl. § 7 BPersVG) zugewiesen, so gilt: Es liegt materiellrechtlich betrachtet keine Versetzung, sondern eine Umsetzung vor. Denn die Nebenstelle mag personalvertretungsrechtlich eigenständig sein, dennoch bleibt sie - verwaltungsorganisatorisch betrachtet - Teil der einheitlichen Dienststelle selbst. Weil also eine ‹bloße› Umsetzung innerhalb der verwaltungsorganisatorisch einheitlichen Dienststelle vorliegt, ist mangels Versetzung keine Mitbestimmung nach § 78 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG ausgelöst. Ist die genannte Umsetzung aber mit einem Dienstortwechsel verbunden, kommt eine Mitbestimmung nach § 76 Abs. 1 Nr. 6 BPersVG in Frage.[8]

      Mitbestimmungspflichtig ist auch bereits eine (zunächst nur vorübergehende) "Abordnung", wenn bereits bei ihrer Anordnung das Ziel einer späteren (dauerhaften) Versetzung verfolgt wird.[9] Das BVerwG begründet dies mit dem auch in diesem Fall berührten Schutzzweck der Norm, der nicht durch eine "vorgeschobene" Abordnung ausgehebelt werden darf.[10] Daher gilt: Auch wenn die Abordnung zwar auf 3 Monate oder weniger befristet ist (und daher nicht mitbestimmungspflichtig ist nach § 78 Abs. 1 Nr. 7 BPersVG), aber bereits mit dem Ziel der späteren dauerhaften Versetzung angeordnet wird, unterliegt...

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