Falls eine Personalmaßnahme aus Abs. 1 eine in Abs. 4 genannte Person betrifft, ist die Mitbestimmung komplett ausgeschlossen.

  1. § 54 Abs. 1 BBG-Beamte und entsprechende Arbeitnehmer

    Mit dieser Verweisung sind die politischen Beamten gemeint, die jederzeit in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden können, soweit sie Beamte auf Lebenszeit sind – und die Arbeitnehmer mit entsprechenden Aufgaben. Dies sind:

    • - Staatssekretäre (nicht hierher zählen parlamentarische Staatssekretäre, die ebenso wie die Minister schon keine Beschäftigte im Sinne des § 4 BPersVG sind[1])
    • Ministerialdirektoren
    • sonstige Beamte des höheren Dienstes im auswärtigen Dienst von der Besoldungsgruppe B 3 an aufwärts
    • Botschafter in der Besoldungsgruppe A 16
    • Beamte des höheren Dienstes des Militärischen Abschirmdienstes, des Bundesamtes für Verfassungsschutz und des Bundesnachrichtendienstes von der Besoldungsgruppe B 6 an aufwärts
    • der Chef des Presse- und Informationsamtes der Bundesregierung, dessen Stellvertretung und der Stellvertretende Sprecher der Bundesregierung,
    • der Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof,
    • der Präsident des Bundeskriminalamtes,
    • der Präsident des Bundespolizeipräsidiums,
    • der Präsident des Bundesamtes für das Personalmanagement der Bundeswehr,
    • der Präsident des Bundesamtes für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr,
    • der Präsident des Bundesamtes für Infrastruktur, Umweltschutz und Dienstleistungen der Bundeswehr
    • der Präsident der Generalzolldirektion.
  2. Beamte auf A16-Stellen und aufwärts sowie entsprechende Arbeitnehmer

    Die Mitbestimmung entfällt auch, wenn Beamte betroffen sind, die auf einem nach Besoldungsgruppe A16 oder besser bewerteten Dienstposten sitzen (sowie für Arbeitnehmer, die entsprechende Stellen innehaben).

    Auf das Statusamt des Beamten kommt es nicht an (der Gesetzestext spricht von Beamten "stellen"[2] und meint damit eindeutig das Amt im konkret-funktionellen Sinn). Damit ist die Mitbestimmung ausgeschlossen auch schon für Beamte, die zwar statusrechtlich noch kein Amt bekleiden, das der Besoldungsgruppe A16 oder höher zugeordnet ist, aber eben Aufgaben derartigen Amtes auf einer entsprechenden Planstelle wahrnehmen.[3] Das Mitbestimmungsrecht entfällt schon dann, wenn jemand höherwertig umgesetzt werden soll (vgl. Abs. 1 Nr. 3) auf einen mindestens nach A 16 bewerteten Dienstposten.[4] Wird einem Beamten unter Fortzahlung seiner Besoldung nach A 16 eine geringer bewertete Tätigkeit übertragen, hindert Abs. 4 die Mitbestimmung dagegen richtigweise nicht.[5]

    Im Bundesbereich sind nach A16 und aufwärts bewertete Stellen keine Seltenheit, so dass es über Abs. 4 doch recht häufig zu einem kompletten Ausfall der Mitbestimmung kommt.[6]

    Wie bereits dargelegt, sind von Abs. 4 auch Arbeitnehmer erfasst, die "entsprechende Arbeitnehmerstellen" innehaben – also solche Stellen, die nach A16 oder besser bewertet sind oder eine einer Beamtenstelle ab A 16 entsprechen. Nach der Rechtsprechung handelt es sich in einem solchen Fall um eine "Funktionsgleichwertigkeit".[7] Dies erklärt sich aus dem Gesichtspunkt, dass eine unterschiedliche Behandlung der Beschäftigten danach, ob sie eine Beamtenstelle der Besoldungsgruppe A 16 oder höher oder eine funktionsmäßig vergleichbare Stelle eines Beschäftigten innehaben, nicht zu rechtfertigen ist. Zur Funktionsgleichwertigkeit hat das BVerwG[8] entschieden: "ist der gebotene Funktionsvergleich nicht unmittelbar normativ vorstrukturiert – sei es durch ein auf gesetzlicher Grundlage beruhendes Zuordnungssystem, sei es durch Eingruppierung des betreffenden Angestellten in das Vergütungssystem des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst –, muss der Aufgaben- und Verantwortungsbereich des Angestellten unabhängig von derartigen Vorgaben festgestellt und zum Amtsinhalt eines Beamten der Besoldungsgruppe A 16 ins Verhältnis gesetzt werden". In der TVöD / TV-L-"Welt" entspricht dies einer Eingruppierung nach EG 15Ü (früher Vergütungsgruppe I des BAT) oder einer übertarifliche Vergütung. Aber Achtung: Im letzteren Fall führt eine individualvertraglich vereinbarte Vergütung oberhalb von A 16 dann nicht zum Ausschluss der Mitbestimmung, wenn die Stelle von ihrer Funktionswertigkeit her in Wirklichkeit unter A16 liegt.[9]

[1] Fischer/Goeres/Gronimus in Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht (GKÖD), Loseblatt, § 77 BPersVG Rn. 12a; Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, 5. Auflage 2020, § 77 Rn. 21.
[2] Vgl. zu dieser BPersVG-Wortschöpfung BVerwG, Beschluss v. 7.7.2008 - 6 P 13/07: Der hier verwendete "Begriff der "Beamtenstelle" ist kein Begriff, den die Gesetzessprache des Besoldungsrechts oder Haushaltsrechts kennt. Das Haushaltsrecht spricht von Planstellen, die für Beamte auf Lebenszeit vorgesehen sind, und unterscheidet diese von den "anderen Stellen" insbesondere für Arbeitnehmer (§ 17 Abs. 5 und 6 BHO). Das Besoldungsrecht kennt - neben den Besoldungsgruppen - Funktionen und Ämter (§§ 18, 19 BBesG). Dies zeigt, dass der Begriff "Beamtenstelle" in § 77 ...

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