Nach § 74 Abs. 2 Nr. 9 LPVG BW hat der Personalrat mitzubestimmen über die "Aufstellung von Sozialplänen einschließlich Plänen für Umschulungen zum Ausgleich oder zur Milderung von wirtschaftlichen Nachteilen, die den Beschäftigten infolge von Rationalisierungsmaßnahmen entstehen".
Der Mitbestimmungstatbestand greift vor allem für den Fall, dass der Arbeitgeber/Dienstherr Rationalisierungsmaßnahmen durchführt, die zu wirtschaftlichen (nicht immateriellen) Nachteilen für die Beschäftigten führen. Die Norm will diese Nachteile ausgleichen bzw. mildern bzw. ausgleichen. Mit Rationalisierungsmaßnahmen sind Maßnahmen gemeint, die darauf abzielen, die Leistungen der Dienststelle zu verbessern, indem der Aufwand an maschineller Arbeit oder auch an Zeit, Energie, Material und Kapital herabgesetzt wird. Dagegen liegt keine Rationalisierungsmaßnahme im personalvertretungsrechtlichen Sinn vor, wenn personalwirtschaftliche Maßnahmen, die auf einer Personalbemessung beruhen, den Personalbedarf lediglich an die vorhandenen Gegebenheiten anpassen.
Arbeitsverdichtung (also: mehr Arbeit bei gleichbleibendem oder verringertem Personalbestand), Organisationsmaßnahmen mit dem Ziel von Synergieeffekten oder mit dem Ziel, Arbeitskräfte einzusparen, Schließen von Teilen der Verwaltung usw. Letztlich geht es stets um eine Steigerung der Leistung bzw. Effektivität der Behörde bzw. des Behördenteils.
Unter "Sozialplan" versteht man eine schriftliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber (kaum: Dienstherr, denn: im Beamtenrecht sind Sozialpläne selten) und Personalrat, die zum Ziel hat, wirtschaftlicher Nachteile, die den Beschäftigten aus Rationalisierungsmaßnahmen erwachsen, zu mildern oder vollständig zu kompensieren. Inhaltlich kann der Sozialplan etwa finanzielle Ausgleiche (Abfindungen) für die betroffenen Beschäftigten vorsehen, um die Verschlechterung oder den unabwendbaren Verlust des Arbeitsplatzes zu kompensieren. Gegenstand des Sozialplans können aber auch solche Ausgleichsmaßnahmen sein, die die Weiterbeschäftigung der betroffenen Beschäftigten ermöglichen sollen (etwa: innerbetriebliche/außerbetriebliche Qualifizierungsmaßnahmen oder Umschulungen). Die Mitbestimmung betrifft nur die Aufstellung des Sozialplans. Die (vorgelagerte) Entscheidung über die Rationalisierungsmaßnahme selbst ist nicht nach Abs. 2 Nr. 9 mitbestimmungspflichtig. Sie kann aber nach anderen Bestimmungen mitbestimmungspflichtig sein, etwa – eingeschränkt mitbestimmungspflichtig – nach § 75 Abs. 4 Nr. 14 LPVG BW (Maßnahmen, die zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs geeignet sind, sowie deren wesentliche Änderung oder wesentliche Ausweitung) oder Nr. 15 (Einführung grundsätzlich neuer Arbeitsmethoden, wesentliche Änderung oder wesentliche Ausweitung bestehender Arbeitsmethoden) oder Nr. 16 (Einführung, wesentliche Änderung oder wesentliche Ausweitung der Informations- und Kommunikationsnetze) oder Nr. 17 (Einführung grundsätzlich neuer Formen der Arbeitsorganisation und wesentliche Änderungen der Arbeitsorganisation).
Nur die "Aufstellung", nicht auch die Umsetzung des Sozialplans ist nach Abs. 2 Nr. 9 mitbestimmungspflichtig.