Nach § 74 Abs. 2 Nr. 2 LPVG BW hat der Personalrat mitzubestimmen über "Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Pausen sowie die Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage".
Vorab: Nach § 75 Abs. 1 Nr. 10 LPVG BW besteht ein (eingeschränktes) Mitbestimmungsrecht bei der "wesentliche[n] Änderung des Arbeitsvertrags, ausgenommen der Änderung der arbeitsvertraglich vereinbarten Arbeitszeit". Vereinbaren also Arbeitgeber und Arbeitnehmer einvernehmlich eine Änderung der vertraglich vereinbarten Arbeitszeit, etwa einen Wechsel von Vollzeit- zu Teilzeitarbeit, so besteht kein Mitbestimmungsrecht.
Eindeutig nicht unter Abs. 2 Nr. 2 fällt die generelle Bestimmung der wöchentlichen Arbeitszeit der Beschäftigten in der Dienststelle, denn sie ist für Beamte in der AzUVO und für Arbeitnehmer im TVöD bzw. TV-L normiert.
Dagegen fällt unter Abs. 2 Nr. 2 jede generelle Regelung über Beginn und Ende der Arbeitszeit (Einzelfallweisungen sind nicht mitbestimmungspflichtig!), jede Regelung darüber, wie die Arbeitszeit auf die einzelnen Wochentage verteilt werden soll sowie Regelungen zur Lage der Arbeitspausen. Insbesondere ist etwa die generelle Anordnung, dass für Standesbeamte auch der Samstag Regelarbeitstag ist, eine mitbestimmungspflichtige Regelung.
Nicht mitbestimmungspflichtig ist dagegen die Bestimmung der Öffnungszeiten der Behörde (sie ist nicht gleichzusetzen mit der Arbeitszeit der Beschäftigten).
Mitbestimmungspflichtig ist die Einführung der gleitenden Arbeitszeit, die Festlegung der Kernarbeitszeit und der Gleitzeitspanne. Ebenfalls mitbestimmungspflichtig ist die Einrichtung und Ausgestaltung von Arbeitszeitkonten. Mitbestimmungspflichtig ist auch die Einführung von Schichtarbeit sowie das Aufstellen der Schicht- und Dienstpläne (richtigerweise mitbestimmungsfrei sind aber die Einzelweisungen, welcher konkrete Beschäftigte wann welche Schicht zu übernehmen hat).
Keine Mitbestimmung besteht bei der Frage, ob und inwieweit Wegezeiten als Dienstzeiten gelten, denn diese Frage betrifft nicht "Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit", also die Lage der Arbeitszeit. Nach einer Entscheidung des BVerwG sind Wegezeiten zum Dienstort/Ort des Dienstbeginns keine Arbeitszeiten.
Zur Abgrenzung: Nach § 74 Abs. 2 Nr. 4 LPVG BW (lex specialis) ist (ebenfalls uneingeschränkt) mitbestimmungspflichtig die "Anordnung von "Mehrarbeit oder Überstunden, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft"". Zu dieser Norm ist es wichtig zu verstehen, dass sie richtigerweise nicht die (unvorhergesehene) Anordnung von Überstunden im Einzelfall mitbestimmungspflichtig macht, sondern nur die vorhersehbare Anordnung. Umfasst ist etwa die Anordnung, Überstunden zu leisten zwecks Bewältigung der Flüchtlingskrise oder eines anstehendes Projekts wie der Durchführung einer Landesgartenschau o. ä. In diesem Zusammenhang ist auch § 74 Abs. 3 LPVG BW zu beachten: "Muss für Gruppen von Beschäftigten die tägliche Arbeitszeit nach Erfordernissen, die die Dienststelle nicht voraussehen kann, unregelmäßig und kurzfristig festgesetzt werden, so beschränkt sich die Mitbestimmung nach Absatz 2 Nummer 2 und 4 auf die Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne." Auch hieraus ergibt sich: Führen unvorhersehbare Umstände dazu, dass der Arbeitgeber/Dienstherr kurzfristig Arbeitszeitregelungen trifft bzw. Überstunden oder Mehrarbeit anordnet, so besteht kein Mitbestimmungsrecht (bzw. allenfalls hinsichtlich der Grundsätze für die Aufstellung der Dienstpläne, also z. B. bei der Festlegung abstrakter [!] Kriterien, welche Beschäftigte vorrangig herangezogen werden sollen für die generell angeordneten Überstunden/Mehrarbeit). Hinsichtlich der Pausen besteht ein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich der Lange und der Dauer der Ruhepausen.