Vgl. hierzu zunächst die obige Kommentierung zu § 78 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG.
Für Baden-Württemberg ist Folgendes zu ergänzen: Die gesetzlichen Formulierungen "Zulassung zum Aufstieg" und "Eignungsfeststellung für den Aufstieg" passen seit der Dienstrechtsreform nicht mehr so recht. Nach altem Recht verlief der (prüfungsgebundene) Aufstieg gemäß §§ 21 bis 25 LVO-alt bei einem aufstiegswilligen Beamten beispielsweise des mittleren Dienstes so ab, dass er sich seit mindestens einem Jahr im ersten Beförderungsamt befinden musste und nach seiner Persönlichkeit, seiner Laufbahnprüfungsnote sowie seinen bisherigen Leistungen für den gehobenen Dienst geeignet erschien. Sodann konnte der Dienstherr nach Ermessen (aus eigenem Entschluss oder auf Antrag des Beamten selbst) den Aspiranten zum Aufstieg zulassen. Nach dieser Zulassung zum Aufstieg musste der Beamte sodann eine Einführungszeit in der höheren Laufbahn absolvieren und am Ende die jeweilige Laufbahnprüfung als Aufstiegsprüfung ablegen, so §§ 21 Abs. 3, 25 Abs. 3 LVO-alt. Daneben gab es in seltenen Fällen auch noch den prüfungsfreien Aufstieg, der jedoch von einer Entscheidung des seinerzeitigen Landespersonalausschusses abhängig war.
Nach aktuellem Recht muss der Aspirant sämtliche gesetzlichen Aufstiegsvoraussetzungen des § 22 LBG erfüllen, um aufsteigen zu können. Dabei vollzieht sich der Aufstieg bei genauer Betrachtung in zwei Schritten – zwei Ermessensentscheidungen des Dienstherrn.
Schritt 1: Welchem seiner Beamten der Dienstherr es erlaubt, die Voraussetzungen aus § 22 LBG zu erfüllen, steht in seinem Ermessen (als Personalauswahlentscheidung, die dem Bestenauslesegrundsatz unterliegt). Diese Auswahlentscheidung kann man auch heute noch als "Zulassung" zum Aufstieg bezeichnen – an ihr muss der Personalrat nach § 75 Abs. 1 Nr. 5 LPVG BW im Wege der Mitbestimmung beteiligt werden. Genauer gesagt wird es, wenn man die Voraussetzungen des § 22 LBG im Einzelnen betrachtet, in der Regel um folgende Situation gehen:
- § 22 Abs. 1 Nr. 1 LBG: Der Beamte befindet sich bereits im Endamt seiner Laufbahn.
- § 22 Abs. 1 Nr. 2 LBG: Der Beamte hat sich auch schon in mindestens zwei unterschiedlichen Aufgabengebieten seiner bisherigen Laufbahn bewährt.
- § 22 Abs. 1 Nr. 3 LBG: Dagegen hat er bislang noch nicht seit mindestens einem Jahr erfolgreich überwiegend Aufgaben der nächsthöheren Laufbahn wahrgenommen (diese erfolgreiche Tätigkeit in der höheren Laufbahn soll ja den Beweis für die praktische Eignung des Aufstiegsaspiranten erbringen). Es geht also bei der "Zulassung" zum Aufstieg gerade um die Frage, welchen der leistungsstarken Beamten im Haus man auf eine Stelle umsetzt/versetzt/abordnet, die bereits überwiegend der nächsthöheren Laufbahn angehört. Diese Auswahlentscheidung ist mitbestimmungsbedürftig nach § 75 Abs. 1 Nr. 5 LPVG BW. Werden derartige Aufgaben unabhängig von einem Aufstieg übertragen, ist auch diese Aufgabenübertragung mitbestimmungspflichtig – dann nach § 75 Abs. 1 Nr. 6 LPVG BW.
- § 22 Abs. 1 Nr. 4 LBG: Der Beamte muss nach seiner Persönlichkeit und seinen bisherigen überdurchschnittlichen Leistungen für die höhere Laufbahn geeignet erscheinen (hierüber enthält regelmäßig die dienstliche Beurteilung des Aufstiegsbewerbers gewichtige Aussagen; dem Dienstherrn steht diesbezüglich ein Beurteilungsspielraum zu). In der Regel liegt der Fall so, dass aus Sicht des Dienstherrn gegenwärtig diese Voraussetzung zu bejahen ist und diese vorläufige Einschätzung den Anlass gibt, den Beamten umzusetzen/zu versetzen/abzuordnen auf einen Dienstposten der nächsthöheren Laufbahn (§ 22 Abs. 1 Nr. 3 LBG) und ihn zu Qualifizierungsmaßnahmen zu schicken (§ 22 Abs. 1 Nr. 5 LBG), um ihn auf diese Weise in die Lage zu versetzen, die gesetzlichen Aufstiegsvoraussetzungen insgesamt zu erfüllen. Diese (vorläufige) Qualifizierungseinschätzung unterliegt daher ebenfalls der Mitbestimmung des Personalrats bei der Zulassung zum Aufstieg.
- § 22 Abs. 1 Nr. 5 LBG: Der Beamte muss sich schließlich durch Qualifizierungsmaßnahmen zusätzliche, über seine Vorbildung und die bisherige Laufbahnbefähigung hinausgehende Kenntnisse und Fähigkeiten für die neue Laufbahn erworben haben, die ihm die Wahrnehmung der Aufgaben der neuen Laufbahn ermöglichen. Bei der Frage der "Zulassung" zum Aufstieg geht es also in der Regel auch um die Frage: Welchem Beamten wird ermöglicht (ggf. unter Freistellung vom Dienst und unter völliger oder teilweiser Kostenübernahme), derartige Qualifizierungsmaßnahmen zu besuchen. Auch das ist Teil der vom Dienstherrn zu treffenden Personalauswahlentscheidung, die der Zustimmung des Personalrats bedarf.
Insgesamt gilt bei Schritt 1: Werden anlässlich dieser Auswahlentscheidung Eignungsgespräche geführt, kann ein Personalratsmitglied daran teilnehmen und Fragen stellen, nicht aber mitentscheiden, vgl. § 71 Abs. 3 Satz 2 LPVG BW.
Schritt 2: Hat der Aufstiegsaspirant schließlich alle Aufstiegsvoraussetzungen des § 22 LBG erfüllt, fällt im Anschluss daran die zweite Ermessensen...