Die Mitwirkungstatbestände sind in den §§ 84 und 85 BPersVG aufgeführt.
2.2.1 Mitwirkungstatbestände des § 84 BPersVG
Die hier angeführten Maßnahmen haben ihre Grundlage im öffentlichen Recht. Bei diesen Maßnahmen würde die Einräumung eines Mitbestimmungsrechts die Organisations- und Personalhoheit des öffentlich-rechtlichen Dienstherren zu stark einschränken. Es handelt sich im Einzelnen um folgende Tatbestände:
- Nr. 1: Vorbereitung von Verwaltungsanordnungen einer Dienststelle für die innerdienstlichen, sozialen und persönlichen Angelegenheiten der Beschäftigten ihres Geschäftsbereichs, wenn nicht nach § 94 des Bundesbeamtengesetzes die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften bei der Vorbereitung zu beteiligen sind.
- Nr. 2: Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen oder wesentlichen Teilen von ihnen,
- Nr. 3: Übertragung von Aufgaben der Dienststelle, die üblicherweise von ihren Beschäftigten wahrgenommen werden, auf Dauer an Privatpersonen oder andere Rechtsträger in der Form des Privatrechts,
- Nr. 4: Erhebung der Disziplinarklage gegen einen Beamten,
- Nr. 5: Entlassung von Beamten auf Probe oder auf Widerruf, wenn sie die Entlassung nicht selbst beantragt haben.
- Nr. 6: Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand und Feststellung der begrenzten Dienstfähigkeit.
Die Mitwirkung des Personalrates besteht bezüglich der Nr. 4-6 nicht, soweit es sich um die in § 78 Abs. 3 BPersVG genannten Beschäftigten handelt. § 78 Abs. 3 BPersVG verweist seinerseits auf die in § 15 Abs. 2 Nr. 4 BPersVG bezeichneten Beschäftigten. Dort wird auf die in § 8 BPersVG zur Vertretung der Dienststelle und die zur selbstständigen Entscheidung in Personalangelegenheiten befugten Beschäftigten Bezug genommen.
Bei den Tatbeständen Nr. 4 – 6 wird das Mitwirkungsrecht des Personalrats weiter eingeschränkt dahingehend, dass die Beteiligung nur auf Antrag des Betroffenen erfolgt.
Darüber hinaus ist das Mitwirkungsrecht bei Nr. 4 (Erhebung der Disziplinarklage gegen einen Beamten) dahingehend weiter eingeschränkt, dass der Personalrat seine Einwendungen lediglich auf die in § 78 Abs. 5 Nr. 1 und 2 BPersVG bezeichneten Gründe stützen kann.
2.2.2 Mitwirkungstatbestand nach § 85 BPersVG
Hiernach besteht ein Mitwirkungsrecht bei der ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber. Das Mitwirkungsverfahren greift hingegen nicht bei einer außerordentlichen Kündigung oder fristlosen Entlassung. In diesen Fällen ist der Personalrat lediglich anzuhören (§ 86 BPersVG).