Auch hier gilt das Antragserfordernis des § 84 Abs. 2 Satz 2 BPersVG.
Die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand kann aus mehreren Gründen erfolgen. So ist neben dem Antrag des Beamten (§ 42 Abs. 4 BBG, § 43 BBG) eine solche Maßnahme denkbar aus Gründen der Dienstunfähigkeit (§ 42 Abs. 1 BBG) oder als Zwangspensionierung (§ 44 BBG).
Ilbertz/Widmaier weisen darauf hin, dass der Mitwirkungstatbestand auch gegeben ist, wenn ein Beamter wegen seines Gesundheitszustandes nach § 35 BBG entlassen werden soll. In der bei Ilbertz/Widmaier zitierten Entscheidung des BVerwG wurde eine Beamtin zunächst in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit versetzt. Danach stellte der Dienstgeber fest, dass die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 Beamtenversorgungsgesetz (BeamtVG) (Dienstzeit) nicht gegeben waren. Für diesen Fall ist in § 35 Satz 2 BBG ausdrücklich geregelt, dass das Beamtenverhältnis an Stelle des vorzeitigen Ruhestands durch Entlassung zu beenden ist.
Das BVerwG sah daher in der Entlassung nur einen anderen Weg zum gleichen Ziel und sieht daher das Mitwirkungsrecht des § 84 Abs. 1 Nr. 6 BPersVG auch für diesen Fall als gegeben an. Dabei weist das BVerwG ergänzend darauf hin, dass nach § 84 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG die Mitwirkung bei Entlassungen von Beamten auf Widerruf und auf Probe gegeben ist. Die Beschränkung des § 84 Abs. 1 Nr. 6 BPersVG auf seinen Wortlaut würde zu einer Schlechterstellung der Beamten auf Lebenszeit führen. Auch die Folgen einer Entlassung wiegen für den Beamten erheblich schwerer als bei der vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand. Daher müsse dem Schutzbedürfnis Rechnung getragen werden.
Der Dienstherr hätte daher vor der Entlassung die Beamtin über ihr Antragsrecht nach § 84 Abs. 2 BPersVG in Kenntnis setzen müssen. Nach übereinstimmender Meinung entspricht es der Fürsorgepflicht, den Beamten auch auf sein Antragsrecht hinzuweisen.
Auch das BVerwG bestätigt diesen Grundsatz und stellt klar, dass die allgemeine Information an die Beamtin über die beabsichtigte Maßnahme und die Möglichkeit zur Erhebung von Einwendungen binnen Monatsfrist nicht genügte. Dabei war auch unerheblich, dass die Beamtin im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bereits einmal ordnungsgemäß auch auf das Antragsrecht hingewiesen war und damals davon keinen Gebrauch gemacht hat.
Wie bedeutsam die rechtzeitige Unterrichtung des Beamten über die beabsichtigte Maßnahme und der – in § 84 Abs. 2 Satz 2 BPersVG nicht ausdrücklich enthaltene – Hinweis auf sein Antragsrecht zur Mitwirkung des Personalrats ist, zeigt dieser Fall des BVerwG.
Die Dienstunfähigkeit war ebenso unstreitig, wie das Fehlen der Voraussetzungen nach dem BeamtVG. Alleine der Formfehler genügte zur Aufhebung der Entscheidung.
Das BVerwG betont ausdrücklich, dass "das Unterlassen der gebotenen Beteiligung des Personalrates nach ständiger Rechtsprechung die Aufhebung der als Verwaltungsakt ergehenden Maßnahme aufgrund einer Anfechtungsklage" zur Folge hat.