§ 83 SPersVG

Das Verfahren bei Mitwirkung ist in § 74 SPersVG geregelt auf die Kommentierung im Zusammenhang mit § 81 BPersVG wird Bezug genommen.

In § 83 SPersVG sind die einzelnen Mitwirkungstatbestände aufgeführt.

  • Personalbedarf

    Bei der Ermittlung der Grundlagen zur Berechnung des Personalbedarfs ist nach § 83 Abs. 1 Nr. 1 SPersVG die Mitwirkung des Personalrates vorgesehen. So wird auch hier durch eine frühe Beteiligung die Einflussnahme auf den Entscheidungsprozess ermöglicht.

  • Richtlinien zur Personalauswahl

    Die Mitwirkung ist weiter für den Erlass und die Änderungen von Richtlinien vorgesehen, die für die personelle Auswahl bei Einstellung, Versetzung, Höhergruppierung und Kündigungen herangezogen werden können, § 83 Abs. 1 Nr. 2 SPersVG.

  • Gleichstellung

    Die Aufstellung der Förderpläne zur Gleichstellung von Frauen und Männern unterliegt nach § 83 Abs. 1 Nr. 3 SPersVG der Mitwirkung.

  • Stellenbewertung, § 83 Abs. 1 Nr. 4 SPersVG
  • Aufstellen von Organisationsplänen und des Stellenentwurfs, § 83 Abs. 1 Nr. 5 SPersVG
  • Haushaltsvoranschlag

    Die Mitwirkung ist nach § 83 Abs. 1 Nr. 6 SPersVG für die Veranschlagung der Mittel, die im Haushaltsvoranschlag für soziale Angelegenheiten der Angehörigen einer Dienststelle vorgesehen werden sollen, bestimmt.

  • Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach SGB III

    Dabei muss sich die Mitwirkung nach § 83 Abs. 1 Nr. 7 SPersVG auf Stellen beziehen, die für derartige Zwecke geschaffen oder verwendet werden sollen. Die Aufgabe der Personalvertretung wird in Bezug auf die vorhandenen Beschäftigten zu sehen sein und soll verhindern, dass reguläre Arbeitsplätze in ABM-Plätze umgewandelt werden. Aber auch bei der Schaffung von Stellen wird die Mitwirkung den Vorrang regulärer Stellen vor den prekären Stellen des SGB III zu wahren haben.

  • Auftragserteilung zu Prüfungen von Organisation und Wirtschaftlichkeit

    Soweit Dritte, also Personen oder Firmen außerhalb der Dienststelle mit der Überprüfung von Organisation und Wirtschaftlichkeit der Dienststelle beauftragt werden sollen, hat davor der Personalrat nach § 83 Abs. 1 Nr. 8 SPersVG ein Mitwirkungsrecht.

  • Auflösung, Einschränkung, Verlegung oder Zusammenlegung von Dienststellen

    Der Mitwirkungstatbestand des § 83 Abs. 1 Nr. 9 SPersVG entspricht dem des § 84 Abs. 1 Nr. 2 BPersVG. Auf die Kommentierung dort wird verwiesen.

  • Verwaltungsanordnungen

    Gemäß § 83 Abs. 2 SPersVG ist ein dem§ 84 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG entsprechender Mitwirkungstatbestand geschaffen, der die Bereich der Zuständigkeit der Spitzenorganisationen der Gewerkschaften im Rahmen von § 111 Saarländischen BeamtenG ausnimmt. Im Übrigen wird auf die Kommentierung zur Bundesnorm verwiesen.

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