Die Einstellung von Arbeitnehmern § 87 Nr. 1 PersVG BE und von Beamten § 88 Nr. 1 PersVG BE unterliegt der Mitbestimmung. In § 90 Nrn. 9 und 10 PersVG BE werden die Einstellung bestimmter Beschäftigter der Mitwirkung unterstellt.

Dabei handelt es sich um die Personen, die im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen nach SGB III für die Dauer von bis zu 9 Monaten eingestellt werden sollen und die Personen, denen als erwerbsfähige Hilfsbedürftige nach § 16 Abs. 3 Satz 2 SGB II gegen eine Entschädigung für Mehraufwand zusätzlich zum Arbeitslosengeld II Arbeiten im öffentlichen Interesse für bis zu 6 Monaten übertragen werden.

Dieser Inhalt ist unter anderem im TVöD Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?