§ 68 Abs. 2 PersVG M-V
Das Verfahren zur Mitwirkung ist in § 62 Abs. 10 PersVG M-V geregelt. Auf die Kommentierung im Zusammenhang mit § 81 BPersVG wird verwiesen.
§ 68 Abs. 2 PersVG M – V regelt den Katalog der mitwirkungspflichtigen Themen.
3.8.1 Probezeit
Verkürzung und Verlängerung der Probezeit unterliegen nach § 68 Abs. 2 Nr. 1 PersVG M-V der Mitwirkung. Hinsichtlich der Verlängerung ist sowohl ein Einverständnis des betroffenen Arbeitnehmers erforderlich, als auch die sich § 2 Abs. 4 TV-L und § 2 Abs. 4 TVöD ergebende Höchstdauer von 6 Monaten zu beachten.
3.8.2 Änderungen des Arbeitsvertrages
Mit der Einschränkung, dass es sich um "wesentliche" Änderungen des Arbeitsvertrages handelt, unterliegen diese nach § 68 Abs. 2 Nr. 2 PersVG M-V der Mitwirkung. Wesentlich sind sicher Eingruppierung, Aufgabenbeschreibung, Stundenumfang, Lage der Arbeitszeit und Entgelt.
3.8.3 Vorzeitige Versetzung in den Ruhestand
Wie beim Bund in § 84 Abs. 1 Nr. 6 BPersVG wird in § 68 Abs. 2 Nr. 3 PersVG M-V die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand ohne Einschränkung der Mitwirkung unterworfen. Fraglich ist dadurch, ob auch die Versagung eines entsprechenden Antrags des Beschäftigten erfasst ist. Auf die Kommentierung zu § 84 Abs. 1 Nr. 6 BPersVG wird verwiesen.
Bei Dienststellenleitern und in Personalangelegenheiten entscheidungsbefugten Beschäftigten (§ 12 Abs. 3 PersVG M-V), Beamten auf Zeit, Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit und leitenden Beschäftigten der Kommunalverwaltung setzt die Mitwirkung einen Antrag des Betroffenen gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 PersVG M-V voraus. In diesen Fällen muss, auch wenn nicht ausdrücklich erwähnt, ein entsprechender Hinweis auf die beabsichtigte Maßnahme und das Antragsrecht erfolgen.
3.8.4 Entlassung von Beamten
Auch dieser Mitwirkungstatbestand des § 68 Abs. 2 Nr. 4 PersVG M-V ist wortgleich zum Bundesrecht. Auf die Kommentierung zu § 84 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG wird verwiesen.
Bei Dienststellenleitern und in Personalangelegenheiten entscheidungsbefugten Beschäftigten (§ 12 Abs. 3 PersVG M-V), Beamten auf Zeit, Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit, leitenden Beschäftigten der Kommunalverwaltung setzt die Mitwirkung einen Antrag des Betroffenen gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 PersVG M-V voraus. In diesen Fällen muss, auch wenn nicht ausdrücklich erwähnt, ein entsprechender Hinweis auf die beabsichtigte Maßnahme und das Antragsrecht erfolgen.
3.8.5 Disziplinarmaßnahme
Weiter als bei der Bundesnorm in § 84 Abs. 1 Nr. 4 BPersVG ist neben der Erhebung der Disziplinarklage auch der Erlass einer Disziplinarverfügung mitwirkungspflichtig nach § 68 Abs. 2 Nr. 5 PersVG M-V, wenn die Folge eine Kürzung des Ruhegehalts oder eine Zurückstufung sein soll.
Bei Dienststellenleitern und in Personalangelegenheiten entscheidungsbefugten Beschäftigten (§ 12 Abs. 3 PersVG M-V), Beamten auf Zeit, Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit und leitenden Beschäftigten der Kommunalverwaltung setzt die Mitwirkung einen Antrag des Betroffenen gemäß § 68 Abs. 3 Satz 2 PersVG M-V voraus. In diesen Fällen muss, auch wenn nicht ausdrücklich erwähnt, ein entsprechender Hinweis auf die beabsichtigte Maßnahme und das Antragsrecht erfolgen.