2.10.1 Anhörung § 75 LPVG NW
EinigeTatbestände des § 84 BPersVG unterliegen nach § 75 LPVG NW der Anhörung.
Für die Anhörung ist ausdrücklich durch § 75 Abs. 2 LPVG NW vorgeschrieben, dass die Anhörung so in einem so frühen (Plan-, Entwurfs-) Stadium zu erfolgen hat, dass die Anhörung noch Einfluss auf die Willensbildung haben kann. Man verlässt sich hier nicht auf die Grundsätze zur vertrauensvollen Zusammenarbeit, sondern hebt das explizit hervor.
Stellenpläne, Bewertungspläne, Stellenbesetzungspläne
Bereits bei der Vorbereitung zu Entwürfen von Stellenplänen, Bewertungsplänen, Stellenbesetzungsplänen ist der Personalrat nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 LPVG NW anzuhören.
Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen
Außerhalb der Wirtschaftsbetriebe (§ 73 Nr. 8 LPVG NW) ist bei Änderungen von Arbeitsverfahren und Arbeitsabläufen wie beim Bund (§ 87 Abs. 3 BPersVG) nur eine Anhörung nach § 75 Abs. 1 Nr. 2 LPVG NW erforderlich.
Diensträume
Bei Neu-, Um- und Erweiterungsbauten von Diensträumen (insoweit entsprechend der Regelung des Bundes in § 87 Abs. 2 BPersVG), sowie bei der Anmietung ist der Personalrat nach § 75 Abs. 1 Nr. 3 LPVG NW anzuhören.
Ärztliche Untersuchungen
Vor der Anordnung der amts- und vertrauensärztlichen Untersuchung zur Feststellung der Arbeits- oder Dienstfähigkeit ist die Anhörung des Personalrates nach § 75 Abs. 1 Nr. 4 LPVG NW vorgesehen. Da die Maßnahme gegenüber dem Personalrat begründet werden muss, sind hier die Persönlichkeitsrechte des Betroffenen zu schützen. Das Gesetz setzt anders als in vergleichbaren Fällen keinen Antrag des Beschäftigten voraus. Eine analoge Anwendung scheint geboten.
Änderung und Verlagerung von Arbeitsplätzen
Unter der Voraussetzung der wesentlichen Änderung besteht eine Anhörungspflicht nach § 75 Abs. 1 Nr. 5 LPVG NW.
Personelle Einzelmaßnahmen
Im Zusammenhang mit personellen Einzelmaßnahmen ist in § 74 Abs. 2 LPVG NW ein weiteres Anhörungsrecht enthalten.
Abmahnung
Vor einer Abmahnung ist der Personalrat zu hören. Auch hier (wie in § 75 Abs. 1 Nr. 5 LPVG NW) setzt das Gesetz keinen vorherigen Antrag des Betroffenen voraus. Eine Sanktion bei fehlender Anhörung enthält § 74 LPVG anders als bei Kündigungen nicht.
Kündigung in der Probezeit
Mit Maßgabe, dass eine Kündigung ohne vorherige Anhörung unwirksam ist (§ 74 Abs. 3 LPVG NW) ist der Personalrat bei Kündigungen in der Probezeit zu beteiligen.
Außerordentliche Kündigung
Vor außerordentlichen Kündigungen ist der Personalrat anzuhören. Bezüglich der außerordentlichen Kündigung tariflich Unkündbarer ist auf das BAG zu verweisen.
Aufhebungs- und Beendigungsverträge
Vor Aufhebungs- und Beendigungsverträgen, wobei die Unterscheidung nur schwer erklärbar ist aber der Gesetzgeber hier wohl bewusst jeden Fall der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses durch Vertrag erfassen wollte, ist der Personalrat anzuhören. Auch hier ist die Anhörung nach § 74 Abs. 3 LPVG NW Wirksamkeitserfordernis.
Jedoch ist in der Praxis schwer vorstellbar, dass der Arbeitnehmer, der dem Vertrag ja zugestimmt haben muss, die Unwirksamkeit geltend machen würde.
Nicht-Übernahme Auszubildender
Vor der Mitteilung an den Ausbildenden, dass dieser nach Abschluss der Ausbildung nicht übernommen werden wird, ist der Personalrat anzuhören. Eine Sanktion ist nicht vorgesehen, da das Ausbildungsverhältnis mit dem Bestehen der Prüfung in jedem Falle endet.