Momentan sind vor allem die Begriffe "Mobiles Arbeiten", "Telearbeit" und "Homeoffice" für diejenigen Betriebe wichtig, die aufgrund der Corona-Krise Mitarbeiter kurzfristig zur Arbeit von zu Hause aus bewegen wollen. Dargestellt werden diese Arbeitsformen für Mitarbeiter, die im Rahmen eines Angestelltenverhältnisses für den Arbeitgeber tätig sind. In der Durchführung gibt es zwischen den genannten Formen verschiedene Möglichkeiten der Kombination bzw. Überschneidungen.
Heimarbeiter besitzen einen rechtlichen Sonderstatus. Die Heimarbeit findet der Vollständigkeit halber Erwähnung, dürfte aber über die bereits existenten Einsatzbereiche hinaus derzeit keine besondere Relevanz besitzen.
2.1 Mobiles Arbeiten
Mobiles Arbeiten (auch als Remote Work oder Mobile Office bezeichnet) ist bislang nicht gesetzlich definiert. Für das mobile Arbeiten ist ausschlaggebend, dass die Verbindung zum Betrieb per Informations- und Kommunikationstechnik – also über mobile Endgeräte (z. B. Laptop, Tablet, Smartphone) – hergestellt wird. Beim mobilen Arbeiten ist der Mitarbeiter nicht an ein festgelegtes (häusliches) Büro gebunden. Der Mitarbeiter kann die Arbeit typischerweise an wechselnden Orten außerhalb des Betriebs erledigen.
2.2 Telearbeit
Im Unterschied zur mobilen Arbeit ist die Telearbeit an einen festen Arbeitsplatz gebunden, den der Arbeitgeber für den Beschäftigten in dessen Privatbereich einrichtet.
Für die Telearbeit gibt es eine gesetzliche Definition in der Arbeitsstättenverordnung, die auf die Telearbeit Anwendung findet:
Telearbeitsplätze sind vom Arbeitgeber fest eingerichtete Bildschirmarbeitsplätze im Privatbereich der Beschäftigten, für die der Arbeitgeber eine mit den Beschäftigten vereinbarte wöchentliche Arbeitszeit und die Dauer der Einrichtung festgelegt hat. Ein Telearbeitsplatz ist vom Arbeitgeber erst dann eingerichtet, wenn Arbeitgeber und Beschäftigte die Bedingungen der Telearbeit arbeitsvertraglich oder im Rahmen einer Vereinbarung festgelegt haben und die benötigte Ausstattung des Telearbeitsplatzes mit Mobiliar, Arbeitsmitteln einschließlich der Kommunikationseinrichtungen durch den Arbeitgeber oder eine von ihm beauftragte Person im Privatbereich des Beschäftigten bereitgestellt und installiert ist.
Die Telearbeit wird häufig in 2 Modellen eingesetzt:
- Der Arbeitnehmer arbeitet vollständig von zu Hause aus und hat nur einen Arbeitsplatz in seiner Wohnung, aber keinen Arbeitsplatz im Betrieb.
- Der Arbeitnehmer arbeitet alternierend (abwechselnd) von zu Hause und vom Betrieb aus. Er hat 2 fest eingerichtete Arbeitsplätze – einen in seiner Wohnung und einen im Betrieb.
2.3 Homeoffice
Der Begriff Homeoffice wird oft synonym zur Telearbeit gebraucht und umschreibt eine besondere Arbeitsform, bei der der Arbeitnehmer seine gesamte Arbeit oder auch nur einen Teil davon innerhalb seiner privaten Sphäre ausführt. Die konkrete Ausgestaltung richtet sich nach den individual- bzw. kollektivrechtlichen Regelungen zum Homeoffice.
2.4 Heimarbeit
Heimarbeiter im Sinne des Heimarbeitergesetzes (HAG) ist, wer in selbstgewählter Arbeitsstätte (eigener Wohnung oder selbstgewählter Betriebsstätte) allein oder mit seinen Familienangehörigen im Auftrag von Gewerbetreibenden oder Zwischenmeistern erwerbsmäßig arbeitet, jedoch die Verwertung der Arbeitsergebnisse dem unmittelbar oder mittelbar auftraggebenden Gewerbetreibenden überlässt. Heimarbeiter haben arbeitsrechtlich eine besondere Stellung, da sie keine Angestellten sind. Für sie gelten besondere Schutzvorschriften.