In dem erst seit 1997 bestehenden Abrechnungsverband Ost ist das Verhältnis zwischen Einnahmen und Ausgaben bzw. zwischen vorhandenem Vermögen und Leistungsansprüchen und Anwartschaften wesentlich günstiger als im Abrechnungsverband West. Hier ist eine raschere Umstellung vom Umlageverfahren auf eine kapitalgedeckte Finanzierung vorstellbar.
Der Altersvorsorgeplan enthält für den Abrechnungsverband Ost – anders als für den Abrechnungsverband West – keine ausdrücklichen Regelungen zur Finanzierung. Dies bedeutet, dass die Finanzierung dort zunächst wie bisher weiterlaufen sollte:
- Umlagesatz 1 %;
- keine Eigenbeteiligung der Beschäftigten;
- Pauschalversteuerung der Umlage bis höchstens 89,48 EUR;
- keine Sanierungsgelder.
Bis zum 30.6.2015 galten folgende Finanzierungssätze:
Umlage Arbeitgeber |
1,0 % |
Beitrag zum Kapitaldeckungsverfahren
- davon Arbeitgeberanteil
- davon Arbeitnehmeranteil
|
4,0 % 2,0 % 2,0 % |
Durch die Tarifeinigung vom 28.3.2015 (siehe 14.1.1) wurde auch die Finanzierung für die VBL-Ost geändert. In der VBL-Ost wird der Arbeitnehmerbeitrag zur Kapitaldeckung von derzeit 2,0 % wie folgt erhöht:
ab 1.7.2015 |
2,75 % |
ab 1.7.2016 |
3,50 % und |
ab 1.7.2017 |
4,25 % |
Damit ergibt sich für Beteiligte aus dem Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder seit dem 1.7.2017 folgende Finanzierung:
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ab 1.7.2017 |
Umlage AG |
1,00 % |
Beitrag |
6,25 % |
davon AG |
2,00 % |
davon AN |
4,25 % |
In der VBL-Ost werden mit der Umlage künftig auch die Leistungen finanziert, soweit die Einnahmen aus der Kapitaldeckung dazu nicht ausreichen (Ausgleich einer Unterdeckung in der Kapitaldeckung durch Mischfinanzierung).
Trotz des erhöhten Finanzierungsanteils der Beschäftigten am Zusatzbeitrag in der VBL-Ost soll sich der sofort unverfallbare Teil der Anwartschaften nicht erhöhen. Sofort unverfallbar ist der Teil der Betriebsrente, der durch Beiträge des Beschäftigten finanziert wurde. In der VBL-Ost betrug der Anteil am Beitrag (4 %) bisher 2 %, so dass 50 % der so entstandenen Rentenanwartschaft sofort unverfallbar waren und auch bei nicht erfüllter Wartezeit zu einer Leistung an den Versicherten führten. Obwohl sich künftig der Anteil der Versicherten am Beitrag erhöht (z. B. 2,75 % ab 1.7.2015) und der Anteil des Arbeitgebers (2 v. H.) gleich bleibt, soll nach dem Willen der Tarifvertragsparteien weiterhin nur 50 % der entstehenden Anwartschaft sofort unverfallbar sein. Begründet wird dies mit dem Umstieg von einer reinen Kapitaldeckung (Finanzierung mit Beiträgen) auf eine Mischfinanzierung, in dem auch die Umlagen künftig zur Finanzierung der Leistungen herangezogen werden. Da die Arbeitgeber künftig steigende Umlagen aufwenden müssen – wobei die Steigerung der Steigerung der Beiträge durch die Versicherten entspricht – ändert sich nichts am Anteil der sofort unverfallbar werdenden Anwartschaften.
Durch Tarifeinigung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes von Bund und kommunalen Arbeitgebern vom 29.4.2016 wurde beschlossen, die Erhebung eines zusätzlichen Arbeitnehmerbeitrages zur Kapitaldeckung (Abrechnungsverband Ost) entsprechend dem Ergänzungstarifvertrag zum ATV der TdL vom 28.3.2015 mit der Maßgabe zu vereinbaren, dass die jeweiligen Erhebungstermine um ein Jahr nach hinten verschoben werden.
Die seit 1.7.2018 bestehenden Finanzierungssätze gelten auch weiterhin.
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ab 1.7.2017 |
ab 1.7.2018 |
Umlage AG |
1,00 % |
1,00 % |
Beitrag |
5,50 % |
6,25 % |
davon AG |
2,00 % |
2,00 % |
davon AN |
3,50 % |
4,25 % |