Je nach Zusatzversorgungseinrichtungen werden durch die Arbeitgeber und Beschäftigten Umlagen, Beiträge, Zusatzbeiträge, Sanierungsgelder oder Eigenbeiträge aufgewendet.

Dabei sind

  • Umlagen steuer- und sozialversicherungspflichtig – soweit sie nicht nach § 3 Nr. 56 EStG steuerfrei sind. Die nicht steuerfreien Umlagen sind vom Arbeitgeber bis zum jeweiligen Grenzbetrag pauschal zu versteuern; etwa überschießende Beträge erhöhen das individuelle steuerpflichtige Entgelt des einzelnen Versicherten. Daneben sind von den Umlagen auch Sozialversicherungsbeiträge in pauschalierter Form zu zahlen (vgl. Teil IV 5).
  • Beiträge (Zusatzbeiträge) steuer- und sozialabgabenfrei bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 3 Nr. 63 EStG). Wurde das Beschäftigungsverhältnis erst nach dem 31.12.2004 neu begründet, so sind weitere 1800 EUR steuerfrei (vgl. Teil IV 5.2). Ab dem 1.1.2018 sind die Beiträge einheitlich bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze steuerfrei – unabhängig davon, wann das Beschäftigungsverhältnis begründet worden ist.
  • Sanierungsgelder ebenfalls steuer- und sozialabgabenfrei (vgl. Teil IV 5.3).
  • Eigenbeiträge sind als Teil der Arbeitgeberzahlung anzusehen und damit steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG (vgl. Teil IV 5.4)

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