Es besteht die Möglichkeit, jährlich Entgelte in Höhe von bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze der Rentenversicherung – also im Jahr 2022 bis zu 6.768 EUR jährlich = 564 EUR monatlich – steuerfrei umzuwandeln. Dieses umgewandelte Entgelt ist steuerfrei und bleibt auch bis 3.384 EUR sozialabgabenfrei. Allerdings ist zu beachten, dass der Beschäftigte diesen Grenzbetrag nicht alleine ausschöpfen kann, wenn auch der Arbeitgeber die steuerliche Förderung nach § 3 Nr. 63 EStG in Anspruch nimmt. Dies kann dann der Fall sein, wenn der Arbeitgeber (Zusatz-)Beiträge in einen kapitalgedeckten Abrechnungsverband der Zusatzversorgungskasse einzahlt (vgl. Teil IV 5.2).
Der Grenzbetrag von 8 % der Beitragsbemessungsgrenze gilt auch dann, wenn nicht für ein volles Jahr eine Entgeltumwandlung vorliegt. Die Steuerfreiheit kann also in vollem Umfang in Anspruch genommen werden, unabhängig vom Beginn oder dem Ende der Beschäftigung.
Ein Beschäftigter ist ab 1. April beschäftigt und will Entgelt umwandeln. Es kann in den verbleibenden neun Monaten beitragsfrei der volle Jahresbetrag (z. B. im Jahr 2021 = 6.816 EUR – abzüglich eventuell vom Arbeitgeber genutzte steuerfreie Beiträge) umgewandelt werden.
Zu beachten ist, dass auch der Arbeitgeber gegebenenfalls die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 63 EStG in Anspruch nimmt, wenn er z. B. Beiträge oder Zusatzbeiträge in eine kapital- oder teilweise kapitalgedeckte Zusatzversorgungseinrichtung zahlt. Die Steuerfreiheit des Arbeitgebers geht der Steuerfreiheit im Rahmen einer Entgeltumwandlung vor, so dass der Steuerfreibetrag in solchen Fällen teilweise vom Arbeitgeber bereits verbraucht wird.
Ab dem 1.1.2018 hat sich der Grenzbetrag für die steuerfreien Beträge auf einheitlich 8 % der Beitragsbemessungsgrenze erhöht. Die bis dahin geltende Unterscheidung zwischen Alt- und Neuzusagen entfällt. Sozialabgabenfrei bleiben Beiträge bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze.
In der Zeit vom 1.1.2005 bis 31.12.2017 konnten bei Neuzusagen neben den bereits bisher steuerfreien Beiträgen von bis zu 4 % der Beitragsbemessungsgrenze weitere 1.800 EUR steuerbefreit (aber sozialabgabenpflichtig) eingezahlt werden. Diese Anhebung der steuerfreien Beiträge sollte den grundsätzlichen Wegfall der Pauschalversteuerung ausgleichen.
Seit 1.1.2005 gelten die Grenzen für die steuerfreien Beiträge jeweils für ein Arbeitsverhältnis. Wechselt also ein Arbeitnehmer innerhalb eines Jahres den Arbeitgeber, kann er das Fördervolumen doppelt in Anspruch nehmen.
Seit dem Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes zum 1.1.2018 gilt Folgendes: Laufende Beiträge zu einer kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung an Pensionskassen, Pensionsfonds und Direktversicherungen, die nach § 40 b EStG in der am 31.12.2004 geltenden Fassung (§ 40 b EStG alter Fassung) pauschal besteuert wurden (sog. Altzusagen), werden auf das steuerfreie Volumen des § 3 Nr. 63 EStG angerechnet (§ 52 Abs. 4 Satz 13 EStG). Hierunter fallen z. B vor dem 1.1.2005 begründete Direktversicherungen, die nach dem damals geltenden § 40 b EStG pauschal versteuert werden konnten. Diese Möglichkeit der pauschalen Versteuerung wurde ab 2005 zwar grundsätzlich aufgehoben, jedoch konnten die Beiträge weiterhin pauschal versteuert werden (nach § 40 b EStG a. F.), wenn die Versorgungszusage vor dem 1.1.2005 erteilt worden war (Altzusage). Für die Weitergeltung des § 40 b EStG a.F. ist ab dem 1.1.2018 nur noch maßgeblich, dass mindestens eine Beitragsleistung vor dem 1.1.2018 nach § 40 b EStG a. F. tatsächlich pauschal versteuert wurde. Wenn dies so vorliegt, sind die Voraussetzungen für diese Art der Pauschalversteuerung weiterhin dauerhaft für den Beschäftigten gegeben.
Da der steuerfreie Höchstbetrag nach § 3 Nr. 63 EStG zunächst durch rein arbeitgeberfinanzierte Beiträge ausgeschöpft wird, ergibt sich durch die Einführung der prozentualen Grenze von 8 % der Beitragsbemessungsgrenze (BBG) für die Steuerfreiheit (vor 2018 waren es in § 3 Nr. 63 EStG nur 4 %) und die eventuell anzurechnende Berücksichtigung der nach § 40 b EStG a. F. pauschal besteuerten Bei¬träge folgende neue Berechnungsreihenfolge:
Steuerfreier Höchstbetrag maximal 8 % BBG (im Jahr 2022): |
6.768 EUR |
abzüglich tatsächlich pauschal besteuerter Beiträge, § 40 b EStG a. F. (angenommener Höchstbetrag): |
-1.752 EUR |
verbleibendes steuerfreies Volumen z. B.: |
5.016 EUR |
abzüglich rein arbeitgeberfinanzierte Beiträge (z. B. 4 % Zusatzbeitrag Zusatzversorgung – angenommen): |
- 2.400 EUR |
verbleiben als steuerfreies Volumen für eine mögliche Entgeltumwandlung: |
2.616 EUR |
2.5.1 Abgrenzung von Alt- und Neuzusage (bis 31.12.2017)
Bei der Abgrenzung von Alt- zu Neuzusagen ist bei einer Entgeltumwandlung auf den Zeitpunkt der arbeitsvertraglichen Vereinbarung der Entgeltumwandlung zwischen Arbeitgeber und Beschäftigtem abzustellen. Nur wenn die arbeitsvertragliche Vereinbarung am 1.1.2005 oder später erfolgt ist, liegt eine Neuzusage vor.
Es handelt sich dann um eine Neuzusage, Entgeltumwandlung,
- wenn die Vereinbarung über die Entgeltumwandlung ab dem 1....