Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13.09.2005, der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12.10.2006, der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) und andere Tarifregelungen des öffentlichen Dienstes geben den unter ihren Geltungsbereich fallenden Beschäftigten des öffentlichen Dienstes grundsätzlich einen Anspruch gegen ihren Arbeitgeber auf Verschaffung einer Zusatzversorgung.
Ihre inhaltliche Ausgestaltung erhält die Zusatzversorgung durch besondere Tarifverträge, insbesondere durch den
- Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Tarifvertrag Altersversorgung (ATV);
- Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvorsorge-TV-Kommunal (ATV-K).
Während der ATV für Arbeitgeber und Beschäftigte von Bund und Ländern gilt, die im Wesentlichen bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder versichert sind, gilt der ATV-K für den kommunalen Bereich. Hier findet die Versicherung bei kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtungen statt, die im Wesentlichen für die einzelnen Bundesländer zuständig sind (vgl. Teil I 15).
Durch den Tarifvertrag zur Einführung der Zusatzversorgung im Tarifgebiet Ost (TV EZV-O) vom 1.2.1996 wurde der Geltungsbereich der damals geltenden Versorgungstarifverträge mit Wirkung ab 1.1.1997 auch auf die Beschäftigten, die unter die jeweiligen Manteltarifverträge für das Tarifgebiet Ost fallen, ausgedehnt. Damit gelten der ATV und der ATV-K bundeseinheitlich.
Die Altersvorsorge-Tarifverträge gelten unmittelbar und zwingend nur für die tarifgebundenen Arbeitgeber und Beschäftigte. Sie erfassen auf Arbeitgeberseite den Bund und die Länder sowie die kommunalen Arbeitgeber, die Mitglied eines Arbeitgeberverbandes sind, der seinerseits der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehört. Auf Arbeitnehmerseite gelten die Tarifverträge unmittelbar und zwingend für die Beschäftigten, die Mitglieder der vertragschließenden Gewerkschaften sind. Für nicht tarifgebundene Beschäftigte gelten die Versorgungstarifverträge nur dann, wenn sie arbeitsvertraglich vereinbart sind.
Für Beschäftigte im kirchlichen Bereich gilt ein abweichendes Arbeitsvertragsrecht.
Für die Mitarbeiter von Einrichtungen, die dem Deutschen Caritasverband angehören, ergibt sich der Anspruch auf Versicherung in der Zusatzversorgung aus der Anlage 8 zu den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) bzw. aus § 27 AVR des Diakonischen Werkes in Deutschland.
Im Bereich der Diözesen gelten entsprechende Regelungen, z. B. bei den bayerischen Diözesen und deren Einrichtungen ergibt sich der Anspruch auf Zusatzversorgung aus Teil D des Arbeitsvertragsrechts der bayerischen (Erz-)Diözesen (ABD).
Neben diesen tarifrechtlichen bzw. aus den arbeitsvertraglichen Richtlinien abgeleiteten Anspruch auf Zusatzversorgung, tritt jedoch auch ein Anspruch aus dem Arbeitsvertrag. Soweit arbeitsvertraglich z. B. der TVöD oder die AVR vereinbart ist, ist damit zugleich auch ein Verschaffungsanspruch auf Zusatzversorgung zugesagt.
Sobald der Arbeitgeber Mitglied/Beteiligter einer Zusatzversorgungseinrichtung geworden ist, verpflichtet er sich durch diese Mitgliedschaft gegenüber seinen Beschäftigten, den Versorgungstarifvertrag anzuwenden. Er muss damit alle der Versicherungspflicht unterliegenden Beschäftigten in der Zusatzversorgung versichern, egal ob der Arbeitgeber oder der Beschäftigte tarifgebunden oder arbeitsvertraglich die Teilnahme an der Zusatzversorgung vereinbart ist.