1 Aufgabe der Zusatzversorgung
Die Zusatzversorgung ist die betriebliche Altersversorgung (Betriebsrente) für die Beschäftigten des öffentlichen und kirchlich-caritativen Dienstes. Während die Beamten eine ausschließlich von ihrem Dienstherrn finanzierte Pension erhalten, ist es Aufgabe der Zusatzversorgung, den Beschäftigten neben ihrer gesetzlichen Rente eine im Wesentlichen vom Arbeitgeber finanzierte zusätzliche Altersversorgung zu verschaffen. Nach den Bestimmungen der Tarifverträge im öffentlichen Dienst haben die Beschäftigten einen Anspruch darauf, dass Ihnen ihr Arbeitgeber eine Zusatzversorgung entsprechend den Altersvorsorge-Tarifverträgen (ATV/ATV-K) verschafft (z. B. § 25 TVöD, § 25 TV-L).
Um diesen Anspruch zu realisieren, schließt der Arbeitgeber zugunsten seiner Beschäftigten eine Versicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung ab. Damit entsteht ein Versicherungsverhältnis zwischen der Zusatzversorgungskasse als Versicherung und dem Arbeitgeber als Versicherungsnehmer. Bezugsberechtigt sind jedoch alleine die Beschäftigten, die bei Eintritt eines Versicherungsfalles (= Beginn einer Rente) einen direkten Anspruch gegenüber der Zusatzversorgungseinrichtung erwerben. Mit Beginn der Leistung durch die Zusatzversorgungseinrichtung an den Rentner hat der Arbeitgeber seine arbeitsrechtlichen Verpflichtungen gegenüber seinem Beschäftigten erfüllt.
Die Betriebsrente aus der Zusatzversorgung tritt neben die Basisversorgung, welche in aller Regel die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung ist. Beide Leistungen stehen unabhängig nebeneinander – eine Anrechnung der jeweils anderen Leistung findet nicht statt.
Damit unterscheidet sich die Zusatzversorgung seit dem 1.1.2002 grundlegend von dem zuvor geltenden sog. Gesamtversorgungssystem. Hier wurde für die Rentner eine an beamtenähnlichen Maßstäben orientierte Gesamtversorgung errechnet. Die gesetzliche Rente wurde durch die Zusatzversorgungsrente so weit aufgestockt, bis insgesamt eine beamtenähnliche Versorgung erreicht war (Gesamtversorgung).
Der Arbeitgeber ist Schuldner der Finanzierungsleistung, wobei jedoch eine Beteiligung der Versicherten an der Finanzierung möglich ist. Dies ist von dem Finanzierungssystem der jeweils zuständigen Zusatzversorgungseinrichtung abhängig.
Für den Arbeitgeber, der Beteiligter/Mitglied einer Zusatzversorgungseinrichtung ist, besteht keine Beitragspflicht zum Pensions-Sicherungs-Verein zur Insolvenzabsicherung. Dies gilt auch nach dem 7. SGB IV-Änderungsgesetz, wonach ab dem Jahr 2021 Arbeitgeber auch dann ihre Betriebsrenten gegen Insolvenz absichern müssen, wenn diese über eine Pensionskasse abgewickelt werden. Hiervon bleiben jedoch Arbeitgeber ausgenommen, die ihre Betriebsrenten über eine Zusatzversorgungseinrichtung des öffentlichen Dienstes organisieren (§ 18 Abs. 1 Satz 2 BetrAVG n. F.). In diesen Fällen hält der Gesetzgeber eine kostenpflichtige Absicherung der Betriebsrenten über den Pensions-Sicherungs-Verein ausdrücklich für nicht erforderlich, da die Einrichtungen des öffentlichen Dienstes überwiegend nicht insolvenzfähig sind und die Sozialpartner bei tariflichen Versorgungszusagen ausreichende Schutzvorkehrungen zu Absicherung der Betriebsrenten vorsehen.
Heute besteht neben der durch den Arbeitgeber finanzierten Betriebsrente für die Versicherten auch die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung. Hier können durch eigene freiwillige Beiträge zusätzliche Rentenleistungen erworben werden, wobei die staatliche Förderung im Rahmen der "Riester-Rente" oder der Entgeltumwandlung genutzt werden kann.
2 Rechtsgrundlagen
Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13.09.2005, der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) vom 12.10.2006, der Tarifvertrag für Auszubildende des öffentlichen Dienstes (TVAöD) und andere Tarifregelungen des öffentlichen Dienstes geben den unter ihren Geltungsbereich fallenden Beschäftigten des öffentlichen Dienstes grundsätzlich einen Anspruch gegen ihren Arbeitgeber auf Verschaffung einer Zusatzversorgung.
Ihre inhaltliche Ausgestaltung erhält die Zusatzversorgung durch besondere Tarifverträge, insbesondere durch den
- Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Tarifvertrag Altersversorgung (ATV);
- Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes – Altersvorsorge-TV-Kommunal (ATV-K).
Während der ATV für Arbeitgeber und Beschäftigte von Bund und Ländern gilt, die im Wesentlichen bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder versichert sind, gilt der ATV-K für den kommunalen Bereich. Hier findet die Versicherung bei kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtungen statt, die im Wesentlichen für die einzelnen Bundesländer zuständig sind (vgl. Teil I 15).
Durch den Tarifvertrag zur Einführung der Zusatzversorgung im Tarifgebiet Ost (TV EZV-O) vom 1.2.1996 wurde der Geltungsbereich der damals geltenden Versorgungstarifverträge mit Wirkung ab 1.1.1997 auch auf die Beschäftigten, die unter die je...