Ein Arbeitgeber, der sich in einer wirtschaftlichen Notlage befindet, kann die Zusage von Leistungen für die Dauer von bis zu 3 Jahren um bis zu 2 % absenken (§ 62 Abs. 4 MS, § 64 Abs. 5 VBL-S) Da die Leistungen in der Pflichtversicherung so berechnet werden, als ob 4 % aus dem Einkommen des Beschäftigten kapitalgedeckt angelegt und von der Zusatzversorgung verzinst werden, bedeutet eine Absenkung dieser Zusage um bis zu 2 %, dass sich in einem solchen Fall die neu entstehenden Anwartschaften reduzieren. Bei einer Absenkung um 2 % würden also anstelle von 4 % Beitrag nur 2 % eingezahlt, so dass nur die Hälfte der ursprünglich erreichbaren Anwartschaft während der Zeit der Absenkung entsteht.

Voraussetzung ist, dass sich der Arbeitgeber in einer wirtschaftlichen Notlage befindet und

  • bei einem tarifgebundenen Arbeitgeber ein landesbezirklicher Tarifvertrag (Sanierungstarifvertrag) geschlossen wird oder
  • bei nicht tarifgebundenen Arbeitgebern eine betriebliche oder überbetriebliche Vereinbarung getroffen wird. Diese Vereinbarung bedarf der Zustimmung der Zusatzversorgungskasse (nicht bei VBL möglich).

Die Absenkung kann nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten Zeit (maximal 3 Jahre) verlängert werden.

Die Beschäftigten erwerben in der Zeit der Absenkung nur verringerte Anwartschaften auf Leistungen. Allerdings reduziert sich der Leistungszuwachs nur während der Zeit der Absenkung – er betrifft also nicht die bereits vorher oder nachher entstandenen bzw. entstehenden Anwartschaften.

Die Absenkung der Leistungszusage wirkt sich nicht auf die soziale Komponente während einer Elternzeit (vgl. Teil I 5.6.1) aus, kann aber Auswirkungen bei Zurechnungszeiten (vgl. Teil I 5.6.2) im Fall einer Erwerbsminderung (oder bei Hinterbliebenenrenten) und bei Meldung der zusätzlichen Umlage (vgl. Teil IV 3.2) haben.

Will ein Beschäftigter das Absinken seiner Anwartschaften vermeiden, kann er zum Ausgleich der verringerten Zahlung seines Arbeitgebers eine eigene freiwillige Versicherung abschließen und dabei die staatliche Förderung im Rahmen einer Entgeltumwandlung oder Riester-Förderung in Anspruch nehmen (vgl. Teil VI).

Die Meldungen durch den Arbeitgeber an die Zusatzversorgungskasse bei abgesenkter Versorgungszusage sind nicht einheitlich geregelt, so dass jeweils bei der Zusatzversorgungseinrichtung nachgefragt werden sollte.

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