Auch für diejenigen, die zum Zeitpunkt der Systemänderung (31.12.2001) nicht mehr im öffentlichen oder kirchlichen Dienst beschäftigt und damit nicht mehr in der Zusatzversorgung angemeldet waren, wurde eine Startgutschrift errechnet. Hierbei wurde die Rentenanwartschaft errechnet, wie sie sich für alle ausgeschiedenen Versicherten nach dem alten Recht ergeben hätte (sog. Versicherungsrente). Soweit ein Versicherter die gesetzlichen Voraussetzungen für eine unverfallbare Anwartschaft nach dem Betriebsrentengesetz erfüllt hatte, wurde zudem ein von der Startgutschrift getrennter eigener Anspruch nach § 18 BetrAVG berechnet.

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