Ohne Erfüllung der Wartezeit besteht kein Anspruch auf eine Leistung aus der Zusatzversorgung.
Die tarif- und satzungsrechtliche Wartezeit beträgt 60 Kalendermonate. Dabei wird jeder Kalendermonat berücksichtigt, für den mindestens für einen Tag Aufwendungen für die Pflichtversicherung erbracht wurden – also der Arbeitgeber Umlagen oder Beiträge gezahlt hat. Die insgesamt erforderlichen 60 Monate können aus verschiedenen Versicherungsverhältnissen stammen – selbst wenn die Versicherung bei einer anderen Zusatzversorgungskasse bestanden hat.
Durch Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der EU-Mobilitätsrichtlinie vom 21.12.2015 (BGBl. I S. 2553) wurde die gesetzliche Unverfallbarkeitsfrist von Betriebsrentenansprüchen von bisher 60 auf 36 Monate verkürzt. Das Gesetz ist am 1.1.2018 in Kraft getreten und hat Auswirkungen auf die Versicherungspflicht von Beschäftigten (nunmehr geregelt in § 1b Abs. 1 BetrAVG).
Das Gesetz sieht als Übergangsregelung vor (§ 30f Abs. 3 BetrAVG), dass für Beschäftigte, denen bereits vor dem 1.1.2018 arbeitsvertraglich Leistungen in der betrieblichen Altersversorgung zugesagt worden sind, weiterhin die bisherige Unverfallbarkeitsfrist von 60 Monaten gilt. Zusätzlich ist jedoch für diese Beschäftigten zu prüfen, ob ab dem 1.1.2018 noch 36 Monate lang Anwartschaften in dem Beschäftigungsverhältnis erworben werden können und damit die neue Unverfallbarkeitsfrist von 36 Monaten ab dem 1.1.2018 erreicht werden kann. Damit gelten für diese Beschäftigten beide Unverfallbarkeitsfristen parallel nebeneinander. Wird eine der beiden Fristen erfüllt, ist die Anwartschaft insgesamt unverfallbar.
Zu beachten ist allerdings, dass anders als bei der bisherigen Wartezeit, die verkürzte Wartezeit in nur einem Arbeitsverhältnis (bei demselben Arbeitgeber) erfüllt werden muss – Vorzeiten werden dabei nicht berücksichtigt. Die Unverfallbarkeitsfrist von 3 Jahren kann frühestens am 1.1.2018 beginnen und muss bis zum Beginn der abschlagsfreien Regelaltersrente erfüllt werden können. Es reicht dabei allerdings aus, dass für 36 Monate eine Versicherung in der Zusatzversorgung besteht; nicht erforderlich ist, dass für diese Monate auch Umlagen/Beiträge gezahlt werden.
Damit unterscheidet sich die satzungsrechtliche Wartezeit von der Regelung des BetrAVG nicht nur in der Dauer (60 bzw. 36 Monate), sondern vor allem auch darin, dass nach der Regelung des BetrAVG auf die Dauer der Versorgungszusage abgestellt wird (mindestens 36 Monate, ununterbrochen, gleicher Arbeitgeber), während die satzungsrechtliche Wartezeit nur die Summe von 60 Umlage/Beitragsmonaten fordert.
Auch Zeiten eines Mutterschutzes sind Umlage-/Beitragsmonate, wenn diese Zeiten nach dem 1.1.2012 liegen oder eine Berücksichtigung von Zeiten vor dem 1.1.2012 bei der Zusatzversorgungseinrichtung beantragt wurde (siehe Zusätzliche Versorgungspunkte bei Mutterschutzzeiten).
Die Zeiten während einer Elternzeit gelten dagegen nicht als Umlage-/Beitragsmonate.
Die satzungsrechtliche Wartezeit kann auch durch die Zusammenrechnung verschiedener Versicherungsverhältnisse – soweit sie nicht zeitgleich bestanden haben – erfüllt werden (vgl. Teil I 16). Beiträge in die freiwillige Versicherung werden dagegen – auch wenn sie vom Arbeitgeber erbracht worden sind – nicht auf die Wartezeit angerechnet.
Die Wartezeit gilt als erfüllt, wenn während einer Pflichtversicherung durch einen Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ein Versicherungsfall (Beginn einer Rente oder Tod) eintritt, soweit der Arbeitsunfall mit dem die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigungsverhältnis zusammenhängt. In diesem Fall entsteht direkt – auch wenn noch keine 60 Kalendermonate mit Umlagen/Beiträgen vorliegen – ein Anspruch auf eine Rentenleistung.
Ist die Wartezeit bei Eintritt eines Versicherungsfalles nicht erfüllt, besteht kein Anspruch auf eine Rentenleistung aus der Zusatzversorgung.
Beschäftigte, die die Wartezeit nicht erfüllt haben und beitragsfrei versichert sind, können sich Beiträge, die sie selbst (also nicht der Arbeitgeber!) zur Zusatzversorgung geleistet haben (Eigenbeteiligung), erstatten lassen (§ 42 MS, § 44 VBL-S). Mit der Antragstellung auf Erstattung der Beiträge erlöschen alle Rechte aus den erstatteten Versicherungszeiten.
Die auf einem Arbeitnehmerbeitrag zum Kapitaldeckungsverfahren im Abrechnungsverband Ost/Beitrag bei der VBL beruhenden Anwartschaften sind nach § 1 Abs. 2 Nr. 4, 2. Halbsatz in Verbindung mit § 1b Abs. 5 BetrAVG sofort unverfallbar. Soweit ein Anspruch auf Betriebsrente nur aus dieser Anwartschaft besteht, sind die auf dem Arbeitnehmerbeitrag zum Kapitaldeckungsverfahren beruhenden Versorgungspunkte Grundlage für die Berechnung der monatlichen Betriebsrente.
7.1.1 Versicherungsfall
Die Leistung beginnt ab dem Zeitpunkt, ab dem aus der gesetzlichen Rentenversicherung ein Anspruch auf Rente besteht. Das kann der Beginn einer Regelaltersrente (frühestens ab Vollendung des 65. Lebensjahres) oder eine vorgezogene Altersrente sein (die ab dem 6...