Die Leistung beginnt ab dem Zeitpunkt, ab dem aus der gesetzlichen Rentenversicherung ein Anspruch auf Rente besteht. Das kann der Beginn einer Regelaltersrente (frühestens ab Vollendung des 65. Lebensjahres) oder eine vorgezogene Altersrente sein (die ab dem 60. Lebensjahr möglich ist – dann allerdings mit Abschlägen). Eine Betriebsrente wird aber auch bei Beginn einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung gezahlt. Auch der Tod ist ein Versicherungsfall – er löst eine Hinterbliebenenrente aus.
7.1.1.1 Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung
Bei Versicherten, die in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, tritt der Versicherungsfall in der Zusatzversorgung am Ersten des Monats ein, von dem an der Anspruch auf gesetzliche Rente wegen Alters als Vollrente bzw. wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung besteht.
Der Bezug einer Altersrente als Teilrente (siehe auch Teil I 5.7.3 – Flexirente) aus der gesetzlichen Rentenversicherung löst in der Zusatzversorgung dagegen keinen Leistungsanspruch aus. Unter Teilrente ist eine Altersrente zu verstehen, bei der der Rentner nur einen Teil seiner gesetzlichen Rente in Anspruch nimmt und neben dieser Rente weiterhin mit Hinzuverdienst arbeitet. Altersrenten, die durch einen Abschlag wegen vorzeitiger Inanspruchnahme vermindert werden, sind keine Teilrenten, ebenso auch eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung nicht.
Um eine Leistung aus der Betriebsrente zu erhalten, müssen die Voraussetzungen in der gesetzlichen Rentenversicherung vorliegen. Der Anspruch ist durch Vorlage des Bescheids des Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung nachzuweisen.
7.1.1.2 Versicherte, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind
Bei Versicherten, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (Deutsche Rentenversicherung) versichert sind, sondern zugunsten eines berufsständischen Versorgungswerks (z. B. Ärzteversorgung, Rechtsanwaltsversorgung) von der Rentenversicherung befreit sind, oder die die Voraussetzungen für den Bezug einer gesetzlichen Rente nicht erfüllen, stellt der Beginn einer Rente aus der berufsständischen Versorgung in der Zusatzversorgung keinen Versicherungsfall dar.
Vielmehr ist erforderlich, dass der Versicherte eine Rente bei der Zusatzversorgungskasse beantragt und die für eine gesetzliche Rente erforderlichen Wartezeiten und sonstigen Voraussetzungen in der Zusatzversorgung erfüllt § 43 MS, § 45 VBL-S.
Anstelle der in der Rentenversicherung geforderten Wartezeiten und Beitragsmonate sind entsprechende Pflichtversicherungszeiten in der Zusatzversorgung erforderlich. So ist z. B. eine teilweise oder volle Erwerbsminderung durch einen von der Kasse zu bestimmenden Facharzt nachzuweisen. Bei vorgezogenen Altersrenten (z. B. Altersrente für langjährig Versicherte ab Vollendung des 63. Lebensjahres) müssen z. B. die in der Rentenversicherung erforderlichen Wartezeiten (420 Beitragsmonate) in der Zusatzversorgung zum Rentenbeginn erfüllt sein. Für einen Arzt, der nach Vollendung des 63. Lebensjahres eine Rente aus der Ärzteversorgung bezieht, stellt sich dabei die Frage, ob er zu diesem Zeitpunkt bereits 420 Versicherungsmonate (immerhin 35 Jahre) in der Zusatzversorgung beisammen hat.
Sind die besonderen Versicherungszeiten in der Zusatzversorgung nicht vorhanden, kann eine Rente aus der Zusatzversorgung meist erst als Regelaltersrente (frühestens ab Vollendung 65. Lebensjahr) beansprucht werden. Hier ist nur die allgemeine Wartezeit von 60 Umlagemonaten erforderlich.
Ob die erforderlichen Versicherungszeiten in der Zusatzversorgung vorliegen, sollte vor allem dann, wenn eine Altersrente vor Beginn der Regelaltersrente bezogen und aus diesem Grund das Arbeitsverhältnis beendet werden soll, bei der Zusatzversorgungskasse erfragt werden.