Bei allen Rentenarten – außer der Regelaltersrente und der Altersrente für langjährig Versicherte – sind Abschläge wegen vorzeitiger Inanspruchnahme möglich. Die Abschläge sind denen in der gesetzlichen Rentenversicherung nachgebildet und betragen pro Monat, in dem die Rente vorzeitig in Anspruch genommen wird, 0,3 %. Während sich in der Rentenversicherung die Abschläge auf bis zu 18 % belaufen können, sind sie in der Zusatzversorgung auf 10,8 % begrenzt.

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