Versicherungspflichtig (anzumelden) ist, wer die tarifvertraglich geregelte Wartezeit (60 Monate mit Umlagen oder (Zusatz)Beiträgen noch erfüllen kann. Diese 60 Monate können in verschiedenen Zeiträumen und in unterschiedlichen Versicherungsverhältnissen entstanden sein.
Zum 1.1.2018 wurde die gesetzliche Unverfallbarkeitsfrist auf einen Zeitraum von 36 Monate verkürzt (vgl. Teil I 7.1). Damit ist nach § 1 b Abs. 1 BetrAVG eine Leistung dann unverfallbar, wenn eine Versorgungszusage durch denselben Arbeitgeber für mindestens 36 Monate ununterbrochen bestanden hat. Dabei müssen keine "Umlage-/Beitragsmonate" vorliegen, vielmehr wird auf den Bestand der Versorgungszusage abgestellt. Diese wird in aller Regel mit Beginn des Beschäftigungsverhältnisses begründet.
Die beiden Fristen der Tarifrechtlichen Wartezeit (60 Umlage- bzw. Beitragsmonate) und gesetzliche Unverfallbarkeitsfrist nach § 1 b Abs. 1 BetrAVG (36 Monate ununterbrochene Versorgungszusage durch denselben Arbeitgeber) bestehen nebeneinander und sind vom Arbeitgeber und der Zusatzversorgungseinrichtung bei der Prüfung, ob die Wartezeit noch erfüllbar ist, anzuwenden.
Seit dem 1. Januar 2007 besteht Versicherungspflicht, "wenn die/der Beschäftigte die Wartezeit bis zum gesetzlich festgelegten Alter zum Erreichen der abschlagsfreien Regelaltersrente erfüllen kann". Dabei werden allerdings Versicherungszeiten, die schon in der Zusatzversorgung bestehen, mit berücksichtigt.
Damit wird also nicht mehr allgemein auf das Erreichen des 65. Lebensjahres abgestellt, sondern es gilt das individuell für den Beschäftigten geltende Alter, ab dem er die Regelaltersrente in Anspruch nehmen kann.
3.1.2.1 Regelaltersrente
Die Regelaltersgrenze wurde von 2012 an beginnend mit dem Jahrgang 1947 bis zum Jahr 2029 schrittweise auf 67 Jahre angehoben. Die Stufen der Anhebung sind für die Jahrgänge 1947 – 1958 einen Monat pro Jahr und für die Jahrgänge 1959 – 1964 zwei Monate pro Jahr. Für die Geburtsjahrgänge ab 1964 gilt die Regelaltersgrenze 67 Jahre. Bis einschließlich 1963 Geborene erreichen die Regelaltersgrenze entsprechend früher.
Die Anhebung des Rentenbeginns wirkt sich wie folgt aus:
Geburtsjahr |
Anhebung auf Jahre/Monate |
Geburtsjahr |
Anhebung auf Jahre/Monate |
Geburtsjahr |
Anhebung auf Jahre/Monate |
1947 |
65 J 1 Mo |
1953 |
65 J 7 Mo |
1959 |
66 J 2 Mo |
1948 |
65 J 2 Mo |
1954 |
65 J 8 Mo |
1960 |
66 J 4 Mo |
1949 |
65 J 3 Mo |
1955 |
65 J 9 Mo |
1961 |
66 J 6 Mo |
1950 |
65 J 4 Mo |
1956 |
65 J 10 Mo |
1962 |
66 J 8 Mo |
1951 |
65 J 5 Mo |
1957 |
65 J 11 Mo |
1963 |
66 J 10 M0 |
1952 |
65 J 6 Mo |
1958 |
66 J |
1964 |
67 J |
3.1.2.2 Vertrauensschutz
Der Arbeitgeber hat bei der "Feststellung des gesetzlich festgelegten Alters zum Erreichen einer abschlagsfreien Regelaltersrente" nicht zu berücksichtigen, ob die/der Beschäftigte einen Vertrauensschutz in der gesetzlichen Rentenversicherung hat und bei Vorliegen von 45 Versicherungsjahren bereits mit vollendetem 65. Lebensjahr eine abschlagsfreie Rente beanspruchen kann.
Die "Altersrente für besonders langjährig Versicherte" mit 45 Pflichtbeitragsjahren ist eine eigene Rentenart und wird von dem in den Satzungen der Zusatzversorgungseinrichtungen verwendeten Begriff einer "Regelaltersrente" nicht mit umfasst. Somit hat ein Arbeitgeber also lediglich zu prüfen, ob die Wartezeit bis zu dem – aufgrund des Geburtsjahres sich ergebendem – Beginn der Regelaltersrente (siehe Tabelle) erfüllt werden kann. Ob der/die Beschäftigte auch die Voraussetzungen für eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte erfüllt (und damit Vertrauensschutz genießt), ist vom Arbeitgeber dagegen nicht zu prüfen (und wäre für ihn auch nur schwer feststellbar).
Eine Beschäftigte, geboren am 5.1.1960, wird ab dem 1.6.2021 erstmalig in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis beschäftigt. Besteht Versicherungspflicht?
Die gesetzliche Regelaltersrente beginnt am 1.6.2026 (66. Lebensjahr + 4 Monate). Vom 1.6.2021 bis zum 1.5.2026 kann die Beschäftigte die Wartezeit von 60 Umlagemonaten noch erfüllen. Damit besteht Versicherungspflicht.
Zudem könnte auch die verkürzte Unverfallbarkeitsfrist des § 1 b Abs. 1 BetrAVG erfüllt werden, da eine Zeit von ununterbrochenen 36 Monaten erreicht werden kann.
3.1.2.3 Vorversicherungszeiten
Können Beschäftigte aufgrund ihres bereits bei Beginn des Beschäftigungsverhältnisses erreichten Lebensalters und dem dadurch bedingten Rentenbeginn die Wartezeit nicht mehr erfüllen, so ist vom Arbeitgeber zu prüfen, ob frühere Versicherungszeiten bestehen, die auf die Wartezeit angerechnet werden können. Soweit ein Arbeitgeber dies nicht selbständig prüfen kann, sollte er bei dem Beschäftigten bzw. bei der Zusatzversorgungseinrichtung nachfragen. Derartige frühere Versicherungszeiten können auch bei anderen Zusatzversorgungseinrichtungen zurückgelegt sein, mit denen Überleitungsabkommen bestehen (vgl. Teil I 15 und 16).
Am 1.4.2017 beginnt ein Arbeitsverhältnis mit einem am 15.4.1956 geborenen Beschäftigten. Besteht Versicherungspflicht?
Ein am 15.4.1956 geborener Beschäftigter kann eine abschlagsfreie Regelaltersrente mit Vollendung des 65. ...