Die bisherige Sonderregelung (SR 2x BAT) ist in allen Fällen anzuwenden, bei denen die

Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem 1.10.2005/1.11.2006 lag. Dabei ist die Sonderregelung dahingehend auszulegen, dass als Übergangsgeld die Summe der in der gesetzlichen Rentenversicherung und in der Zusatzversorgung zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erreichten Anwartschaften zu zahlen ist. Bei der Berechnung der Übergangsversorgung sind eventuelle Abschläge wegen einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Rente nicht zu berücksichtigen.

Die Übergangsversorgung wird entsprechend der Anpassung der Betriebsrente jeweils zum 1. Juli eines Jahres um 1 % erhöht (§ 11 Abs. 1 ATV-K).

Die Höhe der Übergangsversorgung wird – auf Antrag – von der Zusatzversorgungskasse ermittelt und dem Arbeitgeber mitgeteilt.

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