Wird das Arbeitsverhältnis ab dem 1.10.2005/1.11.2006 beendet, so steht dem Beschäftigten keine Übergangsversorgung mehr zu. Vielmehr erhält der Beschäftigte eine Übergangszahlung in Höhe von 45 v.H. des monatlichen Tabellenentgelts der Entgeltgruppe 6 Stufe 6, höchstens das 35-fache dieses Betrages. Die Übergangszahlung erfolgt in einer Summe mit dem Ausscheiden des Beschäftigten.

Die Übergangszahlung ist vom Arbeitgeber eigenständig – also ohne Mitwirkung der Zusatzversorgungskasse – zu ermitteln.

Wird nach dem Ausscheiden aus dem kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst oder dem Justizvollzugsdienst eine andere Beschäftigung bei einem Mitglied einer Zusatzversorgungseinrichtung aufgenommen, besteht keine Versicherungspflicht.

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