Endet die Pflichtversicherung, ohne dass ein Rentenanspruch entsteht, so wird die Versicherung als beitragsfreie Pflichtversicherung fortgeführt.

Der typische Fall für das Entstehen einer beitragsfreien Pflichtversicherung ist also das Ausscheiden aus einem Arbeitsverhältnis, ohne dass im Anschluss daran eine Rente beginnt.

Die bei Beendigung der Pflichtversicherung vorhandene Anwartschaft auf Betriebsrente bleibt in der beitragsfreien Pflichtversicherung in vollem Umfang erhalten.

Tritt während einer beitragsfreien Pflichtversicherung eine Erwerbsminderung oder der Tod des Versicherten ein, werden keine zusätzlichen Versorgungspunkte für Zurechnungszeiten berücksichtigt (vgl. Teil III 2.2).

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