Hinsichtlich der zu erbringenden Anforderungen differenziert das Gesetz zwischen § 20 Abs. 8 IfSG ("tätig sind") und § 20 Abs. 9 IfSG ("tätig werden sollen"). Im Ergebnis handelt es sich jedoch um die identischen Voraussetzungen.
1.4.1 Anforderungen bei Personen, die tätig waren und noch sind
Nach § 20 Abs. 8 IfSG müssen Personen, die nach dem 31.12.1970 geboren sind entweder einen ausreichenden Impfschutz oder eine Immunität gegen Masern aufweisen.
Das Gesetz differenziert bei der Immunität, aber auch bei dem Impfschutz, nach dem ersten und zweiten Lebensjahr der Person. Hier geht es um die in den jeweiligen Einrichtungen betreuten Personen. Da dies für den vorliegenden arbeitsrechtlichen Bezug keine Rolle spielt, wird im folgenden diesbezüglich nicht differenziert.
In § 20 Abs. 8 Satz 2 IfSG werden die Voraussetzungen dargestellt: Danach besteht ein ausreichender Schutz gegen Masern, wenn 2 Schutzimpfungen durchgeführt wurden. Dies gilt ausweislich der gesetzlichen Regelung auch, wenn zur Erlangung des Impfschutzes ausschließlich Kombinationsimpfstoffe zur Verfügung stehen, die auch Impfstoffkomponenten gegen andere Krankheiten enthalten.
Von dieser Anforderung besteht die Ausnahme der medizinischen Kontraindikation. Können Personen nicht geimpft werden aufgrund einer medizinischen Kontraindikation, so gilt nach der gesetzlichen Regelung § 20 Abs. 8 Satz 1 IfSG nicht mit der Folge, dass keine weitere Prüfung vorzunehmen ist. Diese Personen werden im Ergebnis so behandelt, als seien sie bis zum 31.12.1970 geboren; der Anwendungsbereich der Norm ist also nicht eröffnet.
Diese Anforderungen werden durch § 20 Abs. 9 Satz 1 IfSG konkretisiert. Dieser Absatz 9 gilt auch für die unter Absatz 8 fallenden Beschäftigten durch den Verweis in § 20 Abs. 10 IfSG. Damit bestehen im Ergebnis dieselben Anforderungen an den Nachweis, unabhängig von der Zuordnung der Person zu Absatz 8 oder Absatz 9.
Im Rahmen der Prüfung, ob unter medizinischen Gesichtspunkten ein ausreichender Impfschutz gegeben ist, sollte gegebenenfalls der Betriebsarzt konsultiert werden.
1.4.2 Anforderungen bei Personen, die tätig werden sollen
Hinsichtlich dieser Personen (Abgrenzung in Gliederungsziffer 2.3.1) sind sowohl die Anforderungen als auch die Rechtsfolgen in § 20 Abs. 9 IfSG geregelt.
Zu den Anforderungen (die auch für die Personen nach Absatz 8 gelten) regelt Absatz 9:
Personen, die (…) tätig werden sollen, haben der Leitung der jeweiligen Einrichtung vor Beginn (…) ihrer Tätigkeit folgenden Nachweis vorzulegen:
1. eine Impfdokumentation nach § 22 Absatz 1 und 2 oder ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Dokumentation nach § 26 Absatz 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, darüber, dass bei ihnen ein nach den Maßgaben von Absatz 8 Satz 2 ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht,
2. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei ihnen eine Immunität gegen Masern vorliegt oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können oder
3. eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen in Absatz 8 Satz 1 genannten Einrichtung darüber, dass ein Nachweis nach Nummer 1 oder Nummer 2 bereits vorgelegen hat.
Entscheidend ist, dass der jeweilige Nachweis vor Beginn der Tätigkeit, also zeitlich vor der Tätigkeitsaufnahme vorzulegen ist.
Die Nichtvorlage eines entsprechenden Nachweises ändert nichts an der Wirksamkeit des Arbeitsvertrages. Dieser ist, wenn keine aufschiebende Bedingung wirksam vereinbart ist, trotzdem wirksam zustande gekommen.